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NWB Nr. 48 vom Seite 3989 Fach 6 Seite 3625

Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

von Leitender Ministerialrat Dr. Jörg Giloy, Bingen

I. Allgemeines

Nach § 3b EStG sind Zuschläge, die für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, in bestimmtem Umfang steuerfrei. Voraussetzung ist, daß die Zuschläge zu einem Grundlohn gezahlt werden (also nicht aus einem Gesamtlohn herausgerechnet werden) und daß die Arbeit zu den begünstigten Zeiten auch tatsächlich geleistet wird (also keine Steuerfreiheit bei Fortzahlung des Zuschlags etwa im Krankheitsfall).

Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß Lohnzuschläge regelmäßig stpfl. sind (s. hierzu § 2 Abs. 2 Nr. 6 LStDV). Ziel dieser Vorschrift ist es, den AN einen finanziellen Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen, die mit der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit verbunden sind, zu schaffen und zugleich einen Anreiz für die Ausübung der volkswirtschaftlich erwünschten Tätigkeit zu geben.

Begünstigt sind nur AN im einkommensteuerrechtlichen Sinne. Dazu rechnen auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitslohn nach § 40a EStG pauschaliert wird, sowie AN im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses (Abschn. 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 LStR). Bezieher anderer Einkünfte fallen nicht unter § 3b EStG, so z. B....

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