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Rechtsschutz gegen Prüfungsentscheidungen
I. Vorbemerkungen
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm gem. Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen. Speziell für den Bereich der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen hat die Rechtsprechung unterschiedliche Kontrolldichten entwickelt: Der ordnungsgemäße Ablauf des Prüfungsverfahrens ist gerichtlich voll überprüfbar. Prüfungsinhalte dagegen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (soweit den Prüfern ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist). Das BVerfG hat diesen Beurteilungspielraum nunmehr auf ”prüfungsspezifische Wertungen” beschränkt. Darüber hinaus endet der Beurteilungsspielraum dort, wo der zulässige Prüfungsstoff verlassen wird. In diesem Rahmen führt der so verstandene Beurteilungsspielraum zu einer eingeschränkten Kontrolle der Prüfungsentscheidung.
II. Beurteilungsspielraum im Sinne des BVerfG
Im Jahre 1991 hat das BVerfG zum prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum zwei grundlegende Entscheidungen getroffen (”Blitzschlag aus Karlsruhe”): Die ständige Rechtsprechung zum prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum lasse sich nicht in vollem Umfange mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbaren. In beiden Entscheidungen v. 1...