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Der Nachbarrechtsschutz im öffentlichen Recht
Rechtsgrundlagen; Bundesimmissionsschutzgesetz; Baugesetzbuch; Bauordnungen der Länder; Immissionsschutzgesetze der Länder.
Anders als das privatrechtliche Nachbarrecht, das dem einzelnen Rechtsbetroffenen für den Fall, daß der Tatbestand der privatrechtlichen Norm einschlägig ist, unmittelbar einen Anspruch verschafft (vgl. dazu Greck, ), bestehen im öffentlichen Recht Abwehransprüche des Nachbarn nur dann, wenn die einschlägige öffentlich-rechtliche Norm dem einzelnen einen Rechtsanspruch auf ein Tun oder Unterlassen einräumt, ihm mithin ein subjektiv-öffentliches Recht gibt (zur öffentlich-rechtlichen Nachbarklage vgl. grundlegend BVerwGE 11 S. 95 = DVBl 1961 S. 125).
I. Rechtsgrundlagen für subjektiv-öffentliches Recht
Subjektiv-öffentliche Rechte können sich aus einfachgesetzlichen Normen (vgl. unten II und III) ergeben, aus dem Gebot der Rücksichtnahme folgen, das dann verletzt ist, wenn die von einem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen über das dem Nachbarn billigerweise Zumutbare hinausgehen (vgl. z. B. BVerwG, BauR 1989 S. 713; vgl. eingehend Hoppenberg, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Loseblatt, 1993, Teil H Rn. 93 ff.), oder über Grundrechte (Art. 14 und 2 Abs. 2 GG) vermittelt w...