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Nichtförmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsrecht
I. Allgemeines
Zu den nichtförmlichen (außergerichtlichen) Rechtsbehelfen gehören vor allem die Gegenvorstellung, die Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde sowie die - hier nicht näher behandelte - Petition (zu letzterer s. Vahle, NWB F. 29 S. 813). Gesetzliche Regelungen hierüber bestehen nur vereinzelt mit Ausnahme der Vorschriften über die Petition (vgl. Art. 17, 45c GG, Gesetz zu Art. 45c GG, §§ 108 ff. Geschäftsordnung des Bundestages bzw. entsprechende Regelungen auf Landesebene). Einzelne Vorschriften zu formlosen Rechtsbehelfen finden sich in besonderen Verwaltungsbereichen (sog. besondere Gewaltverhältnisse) wie z. B. im Beamtenrecht (§ 171 BBG) und im Recht des Bundesgrenzschutzes (§ 57 BGSG). Art. 17 GG kann als verfassungsrechtliche Grundlage der nichtförmlichen Rechtsbehelfe - nicht nur der Petition - qualifiziert werden.
Die nichtförmlichen Rechtsbehelfe werden zuweilen als die ”3f-Rechtsbehelfe” bezeichnet, nämlich als formlos, fristlos und fruchtlos. Diese Bezeichnung trifft nur für die beiden ersten Prädikate zu. Im Gegenteil können gerade formlose Rechtsbehelfe wegen ihres ”voraussetzungslosen” und informellen Charakters einem (berechtigten) Anliegen zum Erfolg verhelfe...