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Die Amtshaftung bei fehlerhaftem Handeln von Finanzbeamten
I. Fehlerhafte Schätzung oder fehlerhafte tatsächliche Feststellungen
Die Beamten des Finanzamts haben die ihnen dem Steuerpflichtigen gegenüber obliegende Amtspflicht, alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Hierin ist die Amtspflicht einbegriffen, die Besteuerungsgrundlagen nur dann zu schätzen, wenn die Finanzbehörde sie selbst nicht ermitteln oder berechnen kann, insbesondere wenn der Steuerpflichtige keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides Statt verweigert (OLG Düsseldorf, NJW 1993 S. 1210 f.).
Das Finanzamt verletzt danach seine Amtspflicht, wenn es eine Schätzung vornimmt, obwohl der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nachkommt. Darüber hinaus ist eine Amtspflichtverletzung denkbar, wenn das Finanzamt die Schätzung unter willkürlicher Mißachtung des § 162 Abs. 1 Satz 2 AO vornimmt (vgl. BFH, BStBl II 1993 S. 261), für einen eingestellten Betrieb noch einen Gewinn schätzt (BFH, BStBl II 1982 S. 133) oder für einen nach 2 Jahren wieder eingestellten Lebensmitteleinzelhandel Umsätze von 950 000 DM und 700 000 DM und Gewinne von 400 000 DM und 206 000 DM schätzt (BFH, BStBl II 1990 S. 351).
Das Urteil des OLG Düssel...