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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 06-07 | Berichtigung von Steuerbescheiden: Keine offenbare Unrichtigkeit bei Intensiv-Prüfungsfällen

§ 129 Satz 1 AO erlaubt nur die Berichtigung von mechanischen Versehen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind. Die Korrekturnorm ist dagegen nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Fehler auf einem Tatsachen- oder Rechtsirrtum beruht. Davon ist nach einem aktuellen Urteil des BFH auszugehen. wenn ein Steuerfall als Intensiv-Prüfungsfall eingestuft und von mehreren Mitarbeitern des Finanzamts bearbeitet worden ist.

Entscheidungen zum Verfahrensrecht sind nur selten wirklich spannend. Bei dem Urteil des Bundesfinanzhofs, mit dem wir heute beginnen wollen, ist das anders. Über den Sachverhalt hatten wir bereits in unserer Dezember-Ausgabe 2018 berichtet, als wir Ihnen das anhängige BFH-Verfahren vorgestellt haben.

Ein Steuerpflichtiger hatte in seiner elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung einen Gewinn in zutreffender Weise erklärt – aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft i. S. des § 17 EStG. Er hatte auch alle hierfür maßgeblichen Unterlagen beim Finanzamt korrekt eingereicht. Dennoch gewährte der Sachbearbeiter fälschlicherweise einen Freibetrag, der zu einer hohen Steuererstattung führte...

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