Coronavirus | Erlass zu steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung von betroffenen Unternehmen veröffentlicht (FinMin SH)
Aufgrund der durch das Corona-Virus
verursachten schwierigen wirtschaftlichen Situation hat das Finanzministerium
Schleswig-Holstein angekündigt, steuerliche Maßnahmen zur Entlastung
betroffener Unternehmen zu ergreifen. Dazu hat die Landesregierung nun am
einen
entsprechenden Erlass veröffentlicht.
Inhalt des Erlasses aus Schleswig-Holstein
Im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen für Einkommen- Körperschaft- und Gewerbesteuer gilt ab sofort folgendes:
Unmittelbar und erheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Die entstandenen Schäden müssen wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. In der Regel kann in diesen Fällen auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.
Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge für Gewerbesteuer gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Corona-Virus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR).
Anträge auf Stundung der nach dem fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem betreffen, sind besonders zu begründen.
Von Vollstreckungsmaßnahmen soll bei unmittelbar und erheblich betroffenen Steuerpflichtigen bis zum bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz.1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Erlasses bis zum verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern bis zum zu erlassen.
Hinweis:
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Quelle: Finanzministerium Schleswig-Holstein Pressemitteilung vom 16.3.2020 (ImA)
Fundstelle(n):
GAAAH-44496