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Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes
Auswirkungen der Änderungen des Rentenrechts
I. Ausgangslage
Seit dem erhalten die Arbeitnehmer (AN) des öffentlichen Dienstes eine Gesamtversorgung, die sich in ihrer Ausgestaltung an der beamtenrechtlichen Versorgung orientiert. Rechtsgrundlage für die Gewährung dieser Versorgung sind entsprechende tarifliche Vereinbarungen zwischen den Tarifvertragspartnern des öffentlichen Dienstes. Mit der Durchführung sind spezielle Zusatzversorgungseinrichtungen betraut. Der AN erreicht nach insgesamt 35 berücksichtigungsfähigen, sog. gesamtversorgungsfähigen Jahren den Höchstbetrag seiner Versorgung, die im Regelfall aus einer Grundversorgung (z. B. Rente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) und einer Versorgungsrente (z. B. von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL) in Höhe der Differenz zwischen Gesamtversorgung und Grundversorgung besteht.
Vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden Bevölkerungsentwicklung und der damit verbundenen Kostenexplosion bei der Rentenfinanzierung hat der Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz vom , BGBl I S. 2261, (SGB VI) die gesetzliche Rentenversicherung in wesentlichen Teilen geändert (reformiert) und auch im Beamtenve...BGBl I S. 2218