BAG Urteil v. - 4 AZR 490/18

Eingruppierung - Erzieher in Kinder- und Jugendpsychiatrie

Leitsatz

1. Erzieherinnen und Erzieher mit entsprechender Tätigkeit waren im Geltungsbereich des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Landschaftsverbandes Westfalen - Lippe in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom (TVÜ-LWL) lediglich bis zum Krankenschwestern und Krankenpflegern in der Eingruppierung gleichgestellt.

2. Bereits mit der Einführung der Entgeltgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) zum - und nicht erst durch die am in Kraft getretene neue Entgeltordnung in der Anlage 1 zum TVöD/VKA - ist diese Gleichstellung entfallen. Seither gelten auch für Erzieherinnen und Erzieher, die in Krankenhäusern beschäftigt sind, uneingeschränkt die besonderen Tätigkeitsmerkmale für den Sozial- und Erziehungsdienst.

Gesetze: TVöD, § 17 Abs 2 TVÜ-VKA vom , § 28b TVÜ-VKA, § 29b Abs 1 S 1 TVÜ-VKA, § 1 TVG, TVöD BT-V

Instanzenzug: Az: 5 Ca 3115/17 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) Az: 6 Sa 297/18 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2Der Kläger, der Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di (ver.di) ist und erfolgreich eine Ausbildung als Erzieher mit staatlicher Anerkennung absolviert hat, war vom bis zum bei dem Beklagten und seinen Rechtsvorgängern in der E-Klinik im Haus 2 in D beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag war er als Erzieher eingestellt worden.

3Die E-Klinik ist ein im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen geführtes und genehmigtes Krankenhaus für Kinder- und Jugendpsychiatrie, für das die Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie vom (Psych-PV) gilt. Haus 2 der E-Klinik ist ein Behandlungsbereich für schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Störungen aus dem gesamten Spektrum der kinder- und jugendpsychiatrischen Erkrankungen, die auf einer offenen Therapiestation behandelt werden können. Die Klinik steht unter ärztlicher Leitung. Die Behandlungsteams sind multiprofessionell zusammengesetzt und arbeiten nach einem Bezugspersonenkonzept.

4Mit Wirkung zum ging das Krankenhaus im Wege eines Betriebsübergangs auf den Beklagten über. Dieser ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands Nordrhein-Westfalen (KAV NW). In der Folgezeit wurde der Kläger nach der Entgeltgruppe Kr 7a, Stufe 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) vergütet.

5Anlässlich des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung in der Anlage 1 zum TVöD/VKA am leitete der Beklagte den Kläger in Anwendung von § 29d Abs. 1 TVÜ-VKA („Überleitung in die Anlage E zum BT-K und zum BT-B“) in die Entgeltgruppe P 7 Stufe 6 über. Mit Schreiben vom wies er einen Antrag des Klägers auf Umgruppierung in die Entgeltgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst des TVöD/VKA zurück.

6Zu den dem Kläger jedenfalls seit dem unverändert übertragenen Aufgaben gehörte das Richten und Ausgeben von Medikamenten, die Anleitung und Hilfe bei der Eigenhygiene, die Sicherstellung hygienischer Maßnahmen sowie der Nahrungsaufnahme, die regelmäßige Vitalzeichenkontrolle, die Pflegedokumentation, entlastende und orientierungsgebende Gesprächskontakte (einzelfallbezogen), die sachgerechte Durchführung ärztlicher Anordnungen, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen sowie Trainingsmaßnahmen im Rahmen der Pflegeplanung (einzelfallbezogen). Der Kläger war ferner - auch telefonisch - Anlaufstelle für Patienten, Angehörige und andere außenstehende Personen. Zudem übernahm er Aufgaben der Bezugspflege gemäß dem Bezugspflegekonzept, stellte im Rahmen von Therapieplänen individuelle Pflege- und Erziehungspläne auf, begleitete ärztliche Visiten, wirkte bei Einzel- und Fremdtherapien mit, begleitete Hausbesuche und Vorstellungstermine in sonstigen Einrichtungen und Institutionen (einzelfallbezogen), führte Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufnahme, Verlegung und Entlassung durch, wirkte an speziellen psychotherapeutischen Maßnahmen (Gruppentherapie) mit und übernahm die Betreuung und Beobachtung der Patienten mit der jeweils im Pflegeplan vorgesehenen Intensität. Der zeitliche Umfang der einzelnen Tätigkeiten ist zwischen den Parteien streitig.

7Der Kläger begehrt mit seiner Klage ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 8b Teil B Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1 zum TVöD/VKA (Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA). Nach Einführung der neuen Entgeltordnung zum seien die speziellen Tätigkeitsmerkmale für den Sozial- und Erziehungsdienst maßgebend. Seine Tätigkeit stelle einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Er sei Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit. Durch die Zusammensetzung des Teams sei sichergestellt, dass er gerade nicht überwiegend pflegerisch arbeiten müsse. In Haus 2 seien im Übrigen nahezu ausschließlich Erzieher und Erzieherinnen tätig, die nach dem Bezugspersonenkonzept arbeiteten. Seine Tätigkeit sei überdies fachlich besonders schwierig. Bei den von ihm betreuten Kindern und Jugendlichen handele es sich um behinderte Menschen iSd. § 2 SGB IX sowie um solche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten.

8Der Kläger hat zuletzt beantragt,

9Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst kämen für den Kläger nicht zur Anwendung. In der E-Klinik seien die Kinder und Jugendlichen nicht zum Zweck der Erziehung, sondern mit dem Ziel der Genesung von einer psychischen Erkrankung untergebracht. Die Stellenbeschreibung für Angestellte im Pflege- und Erziehungsdienst sehe Pflegetätigkeiten vor und gelte für Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Erzieher gleichermaßen. Entsprechend würden die durch die Behandlung entstehenden Kosten auch von der Krankenkasse übernommen. Der Kläger übe daher Tätigkeiten iSd. psychiatrischen Pflegebegriffs aus. Einer Eingruppierung nach den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte in der Pflege stehe nicht entgegen, dass er nicht über eine Ausbildung im Pflegebereich verfüge. Unabhängig davon finde eine Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierungen anlässlich der Überleitungen nicht statt (§ 29a TVÜ-VKA). Ein Antrag nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA erfasse nicht den Wechsel von einer Gruppe spezieller Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 (Entgeltordnung) Teil B zum TVöD/VKA in eine andere.

10Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers teilweise - Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8a TVöD/VKA - stattgegeben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im Übrigen weiter, während der Beklagte mit seiner Revision die Klageabweisung in vollem Umfang begehrt.

Gründe

11Die Revisionen beider Parteien sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, der Kläger sei nach der Entgeltgruppe S 8a TVöD/VKA zu vergüten. Hinsichtlich seines weiter gehenden Begehrens auf Feststellung eines Vergütungsanspruchs nach der Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA hat es die Berufung zutreffend zurückgewiesen.

12I. Der Hauptantrag des Klägers ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (vgl. nur  - Rn. 18 mwN). Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

131. Das Feststellungsinteresse ist nicht deshalb entfallen, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien im Verlauf des Verfahrens geendet hat. Aus der begehrten Feststellung können höhere Entgeltansprüche folgen (st. Rspr., ausf.  - zu I 2 der Gründe, BAGE 108, 224).

142. Der Umstand, dass der Kläger seine Klageforderung im Rahmen des Antrags zu 2. beziffert hat, steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags ebenso wenig entgegen. Die Geltendmachung im Wege der Zahlungsklage ist lediglich hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des Antrags zu 1. erfolgt (vgl.  - Rn. 23 mwN, BAGE 154, 20).

15II. Der so verstandene Hauptantrag ist begründet, soweit der Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8a TVöD/VKA begehrt. Im Übrigen ist er ohne Erfolg (Rn. 55 ff.).

161. Gegenstand des Hauptantrags ist neben der ausdrücklich begehrten Feststellung eines Vergütungsanspruchs nach der Entgeltgruppe S 8b auch die nach der - darin als Minus enthaltenen - Entgeltgruppe S 8a TVöD/VKA.

17a) Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs erfasst grundsätzlich auch einen Anspruch, der in ihm als ein „Weniger“ enthalten ist. Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich damit die Verpflichtung des Gerichts, bei Klagen, die sich auf eine bestimmte Eingruppierung stützen, auch ohne gesonderten Antrag zu prüfen, ob die Klage nicht insoweit teilweise begründet ist, als sie auf eine nicht ausdrücklich geltend gemachte - niedrigere - Entgeltgruppe gestützt werden kann. Das setzt jedoch voraus, dass es sich bei dem - möglicherweise - begründeten Teil der Klage um ein „Minus“ und nicht um etwas anderes, dh. ein „aliud“, handelt ( - Rn. 20; - 4 AZR 275/10 - Rn. 36 mwN). Die niedrigere Entgeltgruppe ist als ein „Weniger“ in der höheren enthalten, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe zwingend die Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der niedrigeren voraussetzt ( - Rn. 19 mwN).

18b) Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 8a ist in demjenigen der Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA vollständig enthalten. Das höhere Tätigkeitsmerkmal erfordert darüber hinaus (lediglich) „besonders schwierige fachliche Tätigkeiten“.

192. Entgegen der insoweit rechtsfehlerhaften Auffassung des Landesarbeitsgerichts haben für das Arbeitsverhältnis der Parteien die speziellen Tätigkeitsmerkmale des TVöD/VKA für den Sozial- und Erziehungsdienst nicht erst mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung in der Anlage 1 zum TVöD/VKA zum , sondern bereits ab dem Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten, dem , unmittelbar und zwingend gegolten. Eines Antrags nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA bedurfte es zur Erreichung der begehrten Eingruppierung deshalb nicht.

20a) Für das Arbeitsverhältnis der Parteien haben kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit seit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses der vom Beklagten mit der Gewerkschaft ver.di geschlossene Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landschaftsverbandes Westfalen - Lippe in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom (TVÜ-LWL, zuletzt idF des 1. Änderungstarifvertrags vom ) sowie der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) und der TVÜ-VKA, jeweils mit den im TVÜ-LWL geregelten Abweichungen, gegolten.

21b) Die für die Eingruppierung maßgebenden tariflichen Vorschriften lauten auszugsweise:

22aa) Im TVÜ-LWL (idF vom ) hieß es ua.:

23bb) Der in § 2 Nr. 2 TVÜ-LWL genannte Tarifvertrag vom zur Überleitung des Tarifrechts des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) in das Tarifrecht des KAV NW (Überleitungs-TV-LWL) lautet auszugsweise:

24Die Anlage 1b zum Überleitungs-TV-LWL hat ua. folgenden Inhalt:

25cc) Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände haben zur Einführung der Sonderregelungen für die Eingruppierung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst jeweils mit Wirkung zum Folgendes vereinbart:

26(1) Mit Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom wurde in § 36 TVöD folgender neuer Absatz angefügt:

27(2) Im Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) - vom heißt es ua.:

28Die Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 regelt ua.:

29(3) Der Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD enthält ua. die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen S 6 (Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung) und S 8 (Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung … mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten).

30(4) Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom zum TVÜ-VKA vom wurde § 17 TVÜ-VKA wie folgt geändert:

31dd) Mit Wirkung vom wurden die Tätigkeitsmerkmale für den Sozial- und Erziehungsdienst erneut geändert.

32(1) Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 20 vom zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) - vom wurde der Anhang zu der Anlage C (VKA) dergestalt geändert, dass Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung (vormals Entgeltgruppe S 6) der neuen Entgeltgruppe S 8a und Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung … mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten (bisher Entgeltgruppe S 8) der Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA zugeordnet wurden.

33(2) Am gleichen Tag wurde durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-VKA - gleichfalls mit Wirkung vom - nach dessen § 28a ein neuer § 28b eingefügt, der auszugsweise lautet:

34ee) Aufgrund von § 1 Nr. 13 des Änderungstarifvertrags Nr. 12 zum TVöD vom sind die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst nunmehr in Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD/VKA enthalten.

35c) Danach waren für die Eingruppierung des Klägers bereits ab dem Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten, dem , die besonderen Entgeltgruppen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst maßgebend.

36aa) Die Einführung der besonderen Regelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom zum TVöD-BT-V/VKA (Rn. 27) sowie die Ergänzung von § 17 Abs. 2 TVÜ-VKA durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom zum TVÜ-VKA (Rn. 30) hatten zur Folge, dass die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst im Geltungsbereich des TVöD/VKA bereits ab dem nicht mehr nach der Vergütungsordnung des BAT, sondern vielmehr ausschließlich nach den neuen Tätigkeitsmerkmalen des TVöD eingruppiert waren, soweit sie eines der speziellen Merkmale erfüllten. Diese Tätigkeitsmerkmale waren aufgrund der Regelungen in § 56 TVöD-BT-V iVm. der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 und dem Anhang zu der Anlage C (VKA) (Rn. 29) Inhalt des TVöD-BT-V. Aufgrund der gleichzeitigen Ergänzung von § 36 TVöD/VKA durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom zum TVöD um den Absatz 2 (Rn. 26) galt dies auch für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, die außerhalb des Geltungsbereichs der Besonderen Teile Verwaltung (TVöD-BT-V) und Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-BT-B) tätig waren, mithin auch für den Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - (TVöD-BT-K), dessen Geltungsbereich die E-Klinik des Beklagten nach § 1 TVÜ-LWL unterfällt.

37bb) Für die unter den Geltungsbereich des TVÜ-LWL fallenden Beschäftigten trat gleichzeitig dieselbe tarifliche Folge ein.

38(1) § 1 TVÜ-LWL verweist dynamisch auf den TVöD/VKA sowie den TVÜ-VKA. Aus dem Umstand, dass die Tarifbestimmung den „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom “ nennt, folgt keine statische Bezugnahme auf die genannten Tarifverträge. Es handelt sich lediglich um eine Konkretisierung des Bezugsobjekts anhand des Datums. Bereits der TVÜ-VKA wird ohne Datum aufgeführt. Weiterhin wird auch das „diese Tarifverträge ergänzende bzw. ersetzende Tarifrecht“ erfasst. Anhaltspunkte dafür, es solle lediglich eine statische Anwendung erfolgen (sh. etwa  - Rn. 21), sind nicht ersichtlich.

39(2) Die in § 2 Nr. 1 und Nr. 2 TVÜ-LWL geregelten Ausnahmen (Rn. 22) greifen für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes nicht ein. Der TVÜ-VKA nimmt hinsichtlich der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ab dem nicht mehr auf den BAT Bezug. Mit der Neuregelung des § 17 Abs. 2 TVÜ-VKA werden die bisherigen Vergütungsvorschriften des BAT für diesen Tätigkeitsbereich gerade von der Weitergeltung ausgenommen und durch die neuen Entgeltgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst („S-Gruppen“) des TVöD/VKA ersetzt.

40(3) Aufgrund der insoweit uneingeschränkten dynamischen Verweisung in § 1 TVÜ-LWL auf die Regelungen des TVÜ-VKA kommt für diesen Beschäftigtenkreis auch im Geltungsbereich des TVÜ-LWL die bisherige Vergütungsordnung, zu der auch die Vorbemerkungen in der Anlage 1b zum Überleitungs-TV-LWL gehören (Rn. 23), nicht mehr zur Anwendung. Die Bestimmung in Nr. 2 der Vorbemerkungen zu Abschnitt A der Anlage 1b zum Überleitungs-TV-LWL (Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst), nach der Erzieherinnen und Erzieher, die in Krankenhäusern mit entsprechender Tätigkeit beschäftigt wurden, den Krankenschwestern und Krankenpflegern in der tariflichen Eingruppierung gleichgestellt waren (Rn. 24), war damit schon seit dem gegenstandslos.

41cc) Mit der Änderung des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD zum waren die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes - so auch der Kläger - gem. § 1 TVÜ-LWL iVm. § 28b TVÜ-VKA in der ab dem geltenden Fassung in die sich aus der Tabelle ergebenden neuen Entgeltgruppen überzuleiten. Ab diesem Zeitpunkt galten die neuen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen S 8a und S 8b TVöD/VKA (Rn. 33, sh. auch Rn. 43).

423. Der Kläger erfüllte bereits vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum die tariflichen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 8a Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der bis zum geltenden Fassung. Er übte im Rahmen eines einheitlichen Arbeitsvorgangs als staatlich anerkannter Erzieher entsprechende Tätigkeiten aus. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung war aufgrund der unverändert auszuübenden Tätigkeit nicht veranlasst (§ 1 TVÜ-LWL iVm. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA). Eines Antrags nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA bedurfte es entgegen der Auffassung des Beklagten und der Annahme des Landesarbeitsgerichts zur Erreichung der begehrten Eingruppierung nicht (zum inhaltsgleichen § 26 TVÜ-Bund vgl.  - Rn. 18 f., BAGE 162, 81).

43a) Die für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgebenden Tätigkeitsmerkmale erhielten durch den Änderungstarifvertrag Nr. 20 vom folgende neue Fassung (Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD, sh. auch Rn. 32, nunmehr Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD/VKA, sh. Rn. 34):

44b) Der in den Tätigkeitsmerkmalen des Sozial- und Erziehungsdienstes im Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der bis zum geltenden Fassung verwendete Begriff des Erziehers ist im berufskundlichen Sinne zu verstehen (zum BAT  - Rn. 29; - 4 AZR 88/98 - zu II 1 der Gründe, BAGE 91, 8). Danach beobachten Erzieher und Erzieherinnen das Verhalten und Befinden von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, betreuen und fördern sie, analysieren die Ergebnisse nach pädagogischen Grundsätzen und beurteilen zB Entwicklungsstand, Motivation oder Sozialverhalten. Auf dieser Grundlage erstellen sie langfristige Erziehungspläne und bereiten Aktivitäten sowie pädagogische Maßnahmen vor, die zB das Sozialverhalten oder die individuelle Entwicklung unterstützen. Sie fördern die körperliche und geistige Entwicklung der Kinder und Jugendlichen, indem sie diese zu kreativer Betätigung sowie zu freiem oder gelenktem Spielen anregen. Ferner dokumentieren sie die Maßnahmen und deren Ergebnisse, führen Gespräche, unterstützen und beraten bei schulischen Aufgaben und privaten Problemen. Darüber hinaus bereiten sie Speisen zu, behandeln leichte Erkrankungen und Verletzungen und leiten zu Körperpflege- und Hygienemaßnahmen an. Erzieher reflektieren die erzieherische Arbeit im Team, ggf. auch zusammen mit Vorgesetzten oder Fachleuten aus Medizin, Psychologie und Therapie, und arbeiten mit anderen sozialpädagogischen Fachkräften zusammen. Schließlich halten sie zu Eltern bzw. Erziehungsberechtigten engen Kontakt und stehen ihnen informierend und beratend zur Seite (www.berufenet.arbeitsagentur.de - Erzieher/in - Kurzbeschreibung - Tätigkeitsinhalte, zuletzt abgerufen am ).

45c) Unter Zugrundelegung dieses Begriffsverständnisses handelte es sich bei den vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten um solche eines Erziehers.

46aa) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts stellte der Kläger individuelle Erziehungspläne auf, leitete die Kinder und Jugendlichen bei der Eigenhygiene an, gewährleistete die Nahrungsaufnahme und begleitete sie während ihres Aufenthalts in der Klinik. Hierbei handelt es sich um typische pädagogische Maßnahmen, die vor allem das Sozialverhalten oder die individuelle Entwicklung der Patienten unterstützen. Auch das dem Kläger übertragene Führen von Gesprächen mit den Patienten und ihren Angehörigen sowie die Zusammenarbeit in einem multiprofessionellen Team gehören zu den Aufgaben eines Erziehers.

47bb) Der Umstand, dass zu den Aufgaben des Klägers auch pflegerische Aufgaben gehörten, steht der Eingruppierung als Erzieher nicht entgegen.

48(1) Für die eingruppierungsrechtliche Zuordnung eines einheitlichen Arbeitsvorgangs, der Teiltätigkeiten verschiedener Tätigkeitsmerkmale enthält, sind diejenigen Teiltätigkeiten maßgebend, die für den Arbeitsvorgang prägend sind. Von einer Prägung in diesem Sinne kann regelmäßig dann ausgegangen werden, wenn die einem bestimmten speziellen Tätigkeitsmerkmal zuzuordnenden Teiltätigkeiten mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit ausmachen (für die Zuordnung zu einem allgemeinen oder einem speziellen Tätigkeitsmerkmal sh.  - Rn. 26 ff., BAGE 142, 271).

49(2) Danach war die Tätigkeit des Klägers von ihrem erzieherischen Anteil geprägt.

50(a) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es die Beurteilung der Prägung der fraglichen Tätigkeit betrifft, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen nicht verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (vgl. zur Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe  - Rn. 32 mwN).

51(b) Danach ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Mitwirkung des Klägers am Bezugspersonenkonzept, bei welchem er erzieherisch tätig geworden sei, sei für dessen Tätigkeit prägend gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat seiner rechtlichen Bewertung die zutreffenden Grundsätze zugrunde gelegt. Es hat auch alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und revisionsrechtlich fehlerfrei gewürdigt. Die ganz überwiegende Zahl der vom Kläger auszuübenden Teiltätigkeiten waren zumindest auch solche eines Erziehers. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil seine Tätigkeit auch Elemente des Berufsbilds eines Fachkinderkrankenpflegers - Psychiatrie enthielt (sh. dazu www.berufenet.arbeitsagentur.de - Fachkinderkrankenpfleger/in - Psychiatrie - Kurzbeschreibung - Tätigkeitsinhalte, zuletzt abgerufen am ). Die Berufsbilder überschneiden sich insoweit, wie es Aufgabe beider Berufsgruppen ist, sich der körperlichen, seelischen und sozialen Belange der Patienten anzunehmen. Innerhalb des multiprofessionell aufgestellten Teams hatte die Tätigkeit nach der - nicht zu beanstandenden - Würdigung des Landesarbeitsgerichts gleichwohl erzieherischen Charakter. Soweit der Kläger überdies Teiltätigkeiten ausgeübt hat, die nicht dem erzieherischen, sondern ausschließlich dem pflegerischen Bereich zuzuordnen sind (insbesondere das Verabreichen von Medikamenten, die regelmäßige Vitalzeichenkontrolle und die Pflegedokumentation), macht der Beklagte nicht geltend, diese hätten den überwiegenden Anteil der Tätigkeit ausgemacht. Das ist auch nicht erkennbar.

52(c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ändern der Zweck des Klinikaufenthalts der zu betreuenden Patienten und dementsprechend die Kostenübernahme durch die Krankenkassen nichts an dem überwiegend erzieherischen Charakter der Tätigkeit. Die tarifliche Bewertung hat seit Einführung der besonderen Tätigkeitsmerkmale für den Sozial- und Erziehungsdienst zum ausschließlich tätigkeitsbezogen und nicht mehr einrichtungsbezogen zu erfolgen.

53cc) Der Umstand, dass der Beklagte die Tätigkeit des Klägers in der von ihm verfassten Stellenbeschreibung als „Pflege“ bezeichnet, ist eingruppierungsrechtlich irrelevant. Die tarifliche Bewertung von Tätigkeiten ist eine Rechtsfrage. Die Antwort darauf kann nicht aus einer vom Arbeitgeber einseitig erstellten Stellenbeschreibung entnommen werden (vgl.  - Rn. 41; - 4 AZR 629/16 - Rn. 43 mwN).

54dd) Schließlich steht auch die Anwendbarkeit der Psych-PV auf die E-Klinik der Bewertung als erzieherische Tätigkeit nicht entgegen. Die Verordnung regelt gem. § 1 Abs. 1 Psych-PV die Maßstäbe und Grundsätze zur Ermittlung des Personalbedarfs. Dazu zählt neben Ärzten und Krankenpflegepersonal auch sonstiges therapeutisches Fachpersonal. § 9 Psych-PV, der für Einrichtungen für die Kinder- und Jugendpsychiatrie gilt, nennt - anders als § 5, der sich auf Einrichtungen für Erwachsene bezieht - ausdrücklich auch den Erziehungsdienst.

55d) Der Kläger kann jedoch keine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA verlangen.

56aa) Der Kläger stützt sein weiter gehendes Eingruppierungsbegehren auf das Tätigkeitsbeispiel in der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. b) zu den speziellen Tätigkeitsmerkmalen in Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD/VKA (bis zum Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD, Rn. 32). Dass seine Tätigkeit unabhängig davon das Heraushebungsmerkmal des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals „mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten“ erfüllt hätte, macht er demgegenüber nicht geltend.

57bb) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, der Kläger habe die Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsbeispiels nicht hinreichend dargelegt.

58Die Argumentation des Klägers, die er auch im Rahmen einer Verfahrensrüge wiederholt, aus den in der Klinik des Beklagten behandelten psychischen Erkrankungen ergebe sich zwangsläufig, dass es sich bei den Patienten um behinderte Menschen mit - darüber hinaus - wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten iSd. Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. b) handele, ist unschlüssig. Selbst wenn diese Behauptung des Klägers zuträfe, ergäbe sich daraus nicht ohne Weiteres die Erfüllung des genannten Tätigkeitsbeispiels. Das Landesarbeitsgericht hat deshalb zu Recht keinen Beweis erhoben und folglich die Beweisantritte des Klägers nicht unter Verletzung seines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) übergangen.

59(1) Die Tarifvertragsparteien haben eine Tätigkeit in Einrichtungen für behinderte Menschen iSd. § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken als Richtbeispiel für „schwierige fachliche Tätigkeiten“ iSd. Protokollerklärung Nr. 2 Buchst. a) (Rn. 43) geregelt. Während die Richtbeispiele zu Buchst. c), Buchst. d) und Buchst. e) der Protokollerklärung Nr. 2 gleichermaßen auch als Tätigkeitsbeispiel in der Protokollerklärung Nr. 6 (Rn. 43) - dort unter Buchst. a), Buchst. b) und Buchst. d) - als „besonders schwierige fachliche Tätigkeiten“ aufgeführt sind, finden sich „Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken“ ausschließlich in der Protokollerklärung Nr. 2. Das macht deutlich, dass solche Tätigkeiten nicht mit „Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten“ tariflich gleichzusetzen sind. Die Tarifvertragsparteien haben diese Tätigkeiten vielmehr nur als schwierige fachliche Tätigkeiten iSd. Entgeltgruppe S 4, nicht aber zugleich als besonders schwierige fachliche Tätigkeiten iSd. Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA angesehen.

60(2) Der Vortrag des Klägers zu den Krankheitsbildern der in der E-Klinik behandelten Kinder und Jugendlichen belegt allenfalls, dass er in einer Einrichtung für behinderte Menschen sowie einer psychiatrischen Klinik beschäftigt war. Daraus ergibt sich jedoch nicht die Erfüllung der tariflichen Anforderung der „Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten“. Es hätte vielmehr über das - abstrakte - Vorbringen zur Tätigkeit bezogen auf die Gesamtheit der in der Einrichtung zu betreuenden Patienten hinaus weiteren Vortrags zur Tätigkeit des Klägers konkret bezogen auf eine Gruppe im Tarifsinne bedurft. An einem solchen fehlt es.

61(a) Unter einer „Gruppe“ ist eine „kleine, als Einheit zusammengehörige Schar von Menschen zu verstehen, die ein gemeinsames Interesse verbindet“ ( - mwN) oder „eine Mehrzahl von Menschen, die nach gleichen Merkmalen zusammengefaßt werden können“ ( - zu II 2 d cc der Gründe). Für das Vorliegen einer Gruppe in diesem Sinne genügt in der Zusammenschau der Protokollerklärungen Nr. 2 Buchst. a) und Nr. 6 Buchst. b) nicht allein der Umstand der gemeinsamen Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik. Es müssen vielmehr spezielle verbindende Elemente, etwa therapeutischer Art, hinzukommen. Ob die vom Kläger betreuten Patienten eine Gruppe in diesem Sinne bilden oder es sich lediglich um eine Mehrzahl einzelner Patienten handelt, die zeitgleich in der Klinik des Beklagten behandelt werden, geht aus dem Vortrag des Klägers nicht hervor. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit lediglich festgestellt, der Kläger habe an speziellen psychotherapeutischen Maßnahmen (Gruppentherapie) mitgewirkt. Wie und zu welchem Zweck diese Gruppen zusammengesetzt waren, welche Einschränkungen und/oder wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten die dort konkret zu betreuenden Patienten hatten und ob der Kläger diese Tätigkeit in einem (eingruppierungs-)rechtlich relevanten Ausmaß ausgeübt hat, ist jedoch nicht ersichtlich.

62(b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Streitfall nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der der Entscheidung des Zehnten Senats des - 10 AZR 387/17 -) zugrunde lag. Das dort maßgebende Tarifmerkmal in der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c) der Anlage 6b Abschnitt A zum DRK-RTV knüpft - einrichtungsbezogen - an die Pflege von „Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen“ an und ist damit allenfalls vergleichbar mit dem Tätigkeitsbeispiel in der Protokollerklärung Nr. 2 Buchst. a) des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der bis zum geltenden Fassung „Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken“.

63III. Der - vom Landesarbeitsgericht zutreffend als zulässige Klageerweiterung angesehene - Hilfsantrag ist nicht zur Entscheidung angefallen, da die innerprozessuale Bedingung (Rn. 14) nicht eingetreten ist.

64IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:131119.U.4AZR490.18.0

Fundstelle(n):
NAAAH-44420