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Subsidiarität kommunaler Steuererhebung
I. Problemstellung
Zwei Urteile des OVG Münster (v. - 4 A 698/84 und
v. - 22 A 57/89) lenken den Blick auf eine Vorschrift der Gemeindeordnung, die bisher mehr als idealistischer Grundsatz und weniger als in die Praxis umsetzbare Forderung des Gesetzgebers an die Gemeinden angesehen wurde. Es heißt in § 63 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) Nordrhein-Westfalen (die anderen Länder haben gleichlautende oder ähnliche Vorschriften):
”Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen
1. soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
2. im übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.”
Diese Vorschrift, die mit den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes korrespondiert, legt für die Einnahmeerhebung der Gemeinde klare Grundsätze sowie eine Rang- und Reihenfolge fest:
(1) Einnahmen dürfen nur erhoben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde erforderlich sind. Im Rahmen der Aufgabenerfüllung müssen sie dann allerdings auch erhoben werden (”hat” zu erheben).
(2) Unter den Einnahmequellen der Gemeinde sind zunächst deren ”sonstige Einnahmen...