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Abordnung oder Versetzung in das Beitrittsgebiet
Der Auf- und Ausbau der öffentlichen Verwaltung in den neuen Bundesländern erfordert die engagierte Mitarbeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes aus dem bisherigen Bundesgebiet. Für einen solchen - vorübergehenden oder dauernden - Einsatz gelten die nachstehenden dienstrechtlichen Rahmenbedingungen.
I. Beamte
1. Abordnung
Bei nur vorübergehender Tätigkeit bei einem Dienstherrn im Bereich der neuen Länder kommt eine Abordnung durch den bisherigen Dienstherrn in Betracht.
a) Besoldung und sonstige Leistungen
Der abordnende Dienstherr zahlt die Dienstbezüge weiter.
Eine Zulage für die Wahrnehmung einer im Vergleich zu dem verliehenen Amt höherwertigen Funktion ist in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vorgesehen, die am in Kraft treten soll. Das gilt für Fälle, in denen die Funktion vor dem 1. 1. 1992 übertragen wird.
Hinzu kommt bei einer Abordnung innerhalb der Bundesverwaltung oder zu einer Landesverwaltung z. Z. eine steuerfreie Aufwandsentschädigung. Sie beträgt seit für
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Bes.-Gr. A 1-A
8 1 500 DM Bes.-Gr. A
12 2 300
DM Bes.-Gr. A 9 1 700 DM Bes.-Gr. A 13 und Bes.-Gr. A 10 1 900 DM höher, sowie BesO |