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Umsatzsteuer: Zum ermäßigten Steuersatz bei Zweckbetrieben
Leitsatz
Die Umsätze, die ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens aus Gastronomieleistungen und der Zurverfügungstellung einer öffentlichen Toilette erzielt, sind selbst dann nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt zu besteuern, wenn diese Leistungen der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gedient haben.
Sachverhalt
Streitig ist, ob die Umsätze des von dem Kläger betriebenen
Bistro und einer öffentlichen Toilette als von einem sog. Zweckbetrieb erzielt
dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens. Er verfolgt mildtätige Zwecke i. S. des § 53 AO durch die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands der Hilfe bedürfen. Zur Erfüllung dieses Satzungszwecks betreibt er eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen mit dem Ziel, solchen Personen Arbeitsplätze zu bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Seit dem betreibt der Kläger in X zudem ein Bistro und eine öffentliche Toilette, die nicht Betrie...