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Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn aus Anteilsverkauf
Anmerkung zum
Der I. Senat des BFH hat mit seiner Entscheidung vom zu der Rechtsfrage Stellung genommen, ob bei der Bemessung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf der Ertrag aus einem Devisentermingeschäft als Bestandteil des Veräußerungspreises i. S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten musste er entscheiden, ob bilanzielle Bewertungseinheiten auch bei der außerbilanziellen Gewinnkorrektur nach § 8b Abs. 2 KStG fortwirken. Der Streitfall fällt in Veranlagungszeiträume vor Einfügung des § 5 Abs. 1a EStG bzw. § 254 HGB. Gleichwohl dürfte die Entscheidung auch in aktuellen Praxisfällen von Bedeutung sein.
Für die Zeit vor Geltung des § 5 Abs. 1a EStG ist § 8b Abs. 2 KStG isoliert auf die in die Bewertungseinheit einbezogenen Wirtschaftsgüter anzuwenden.
Erträge aus Devisentermingeschäften sind bei Vorliegen eines Micro-Hedge als Bestandteil des Veräußerungspreises i. S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen.
Für die Zeit nach Inkrafttreten des § 5 Abs. 1a Satz 2 EStG und § 254 HGB dürften Erträge aus einem Devisentermingeschäft bei Vorliegen eines hinreichenden Veranlassungszusammenhangs zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft als Bestandteil der Veräußerungskosten i. S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG in den Veräußerungsgewinn einzubeziehen sein.
I. Sachverhalt
[i]Kratzsch, Auswirkungen von Kursgewinnen auf den Veräußerungsgewinn nach § 8b KStG, Online Beitrag NWB MAAAH-33724 Die Klägerin kaufte mit Vertrag vom auf US-Dollar-Basis Anteile an der Y-Inc., einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft. In zeitlicher Nähe zu dem Anteilskauf schloss die Klägerin mit einer Bank mehrere Devisentermingeschäfte zur Kurssicherung ab. Nach Angabe der Klägerin bestand bereits zum Erwerbszeitpunkt eine Wiederveräußerungsabsicht. In ihrer Handels- sowie in ihrer Steuerbilanz behandelte die Klägerin das Grundgeschäft (Aktienbestand) und das jeweilige Kurssicherungsgeschäft als Bewertungseinheit.
In den Streitjahren 2004 und 2005 veräußerte die Klägerin die Y-Inc.-Anteile in mehreren Tranchen. Aus den Anteilsveräußerungen des Jahres 2004 erzielte die Klägerin einen Buchgewinn, aus jenen des Jahres 2005 einen Buchverlust. Der in US-Dollar vereinnahmte Kaufpreis konnte aufgrund der zuvor abgeschlossenen und zwischenzeitlich mehrmals revolvierenden Kurssicherungsgeschäfte zu den in den Devisentermingeschäften vorab festgelegten Umtauschkursen in Euro getauscht werden. Hierbei realisierte die Klägerin jeweils einen Kursgewinn.
Streitig ist die Einbeziehung der Erträge aus den Kurssicherungsgeschäften in die Ermittlung der nach § 8b Abs. 2 KStG freigestellten Veräußerungsgewinne. Nach der Rechtsauffassung des Beklagten ist das Ergebnis von Kurssicherungsgeschäften, die der Absicherung des Kaufpreises im Zusammenhang mit der Veräußerung von in Fremdwährung notierten Aktien dienten, nach der zu § 17 EStG ergangenen Rechtsprechung des bei der Bestimmung des Veräußerungsgewinns nicht zu berücksichtigen. Vielmehr seien Grund- und Sicherungsgeschäft als Einzelgeschäfte zu betrachten. Die aus den Kurssicherungsgeschäften erzielten Erträge seien nicht nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG begünstigt. S. 223