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Deckelung steuerlicher Rückstellungen!?
I. Ausgangslage und Verwaltungsauffassung
Als steuerbilanzielle Folge des BilMoG läuft die Bilanzierung in Handels- und Steuerbilanz stärker auseinander. Die am im Bundessteuerblatt veröffentlichten EStÄR 2012 enthalten in der Folge in R 6.11 Abs. 3 EStR eine Regelung zur Deckelung steuerlicher Rückstellungen auf den handelsbilanziellen Wertansatz. Für nach § 6a EStG zu bilanzierende Pensionsrückstellungen wird in R 6a Abs. 1 Satz 2 EStR hingegen explizit geregelt, dass der handelsrechtliche Wertansatz für die steuerliche Rückstellungsbewertung im Rahmen der Maßgeblichkeit nur dem Grunde, jedoch nicht der Höhe nach Bedeutung besitzt. Entsprechend darf der steuerliche Rückstellungsbetrag einer Pensionsverpflichtung hier den handelsrechtlichen Rückstellungsbetrag übersteigen.
Zur Abmilderung dieses ertragswirksamen Einmaleffekts, der aus einer erstmaligen Deckelung der Rückstellungen folgt, wurde in R 6.11 Abs. 3 Satz 2 EStÄR 2012 eine Übergangsregelung eingeführt. Die Übergangsregelung ermöglicht eine Verteilung der zu realisierenden Gewinne auf bis zu 15 Jahre.