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Bilanzierung bei Cloud Computing
Zur verfehlten Analogie des Customizings zu Mietereinbauten, zugleich Replik zu Roos, StuB 2020 S. 101
Roos hat jüngst in dieser Zeitschrift u. a. die bilanzielle Behandlung von Customizing-Ausgaben in einem handelsrechtlichen Jahresabschluss beleuchtet. Im Ergebnis schließt er sich dem von Deubert und Lewe entwickelten Vorschlag an, der – bei in der Praxis regelmäßig fehlendem wirtschaftlichem Eigentum des Anwenders (Bilanzierender) an der zugrunde liegenden Software – in analoger Anwendung der Grundsätze zur Bilanzierung von Mietereinbauten eine Aktivierung(spflicht) der Customizing-Ausgaben als gesonderter, separater immaterieller Vermögensgegenstand eröffnen will.
Roos, Cloud-Lösungen zur Nutzungsüberlassung von Softwareprodukten, StuB 3/2020 S. 101 NWB GAAAH-41223
Die Autoren widersprechen dem Beitrag von Roos, StuB 2020 S. 101, zur bilanziellen Behandlung von Customizing-Ausgaben.
Customizing-Ausgaben, die für eine überlassene Software entstehen, die nicht wirtschaftliches Eigentum des Softwarenutzers ist, dürfen in einem handelsrechtlichen Abschluss nicht als gesonderter immaterieller Vermögensgegenstand aktiviert werden.
Eine Analogie zur Bilanzierung von Mietereinbauten verbietet sich.