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Schußwaffenerwerb durch Privatpersonen
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Privatpersonen wegen persönlicher Gefährdung eine Schußwaffe erwerben und führen können.
I. Persönliche Voraussetzungen
Das Waffengesetz führt in den §§ 30 und 35 die Negativtatbestände auf, die zur Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis führen. Eine Waffenbesitzkarte zum Erwerb/Besitz und ein Waffenschein zum Führen einer Schußwaffe sind nach diesen Bestimmungen zu versagen, wenn der Antragsteller das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die erforderliche Zuverlässigkeit, Sachkunde, körperliche Eignung nicht besitzt, und ein Bedürfnis nicht nachgewiesen ist. Waffenbesitzkarten und Waffenscheine können versagt werden, wenn der Antragsteller nicht Deutscher i. S. des Art. 116 GG ist oder nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin hat.
§ 5 WaffG definiert den zentralen Begriff der Unzuverlässigkeit. Diese ist z. B. gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller mit Schußwaffen und Munition nicht sorgfält...