BVerfG Urteil v. - 2 BvR 1819/19

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags für eine Verfassungsbeschwerde mangels Erforderlichkeit der PKH-Gewährung

Gesetze: § 90 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Instanzenzug: Az: 6 Ws 141/19 Beschluss

Gründe

1Mit seinem isolierten Prozesskostenhilfeantrag für eine Verfassungsbeschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Nichteinleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen eine Richterin des Landgerichts Berlin. Zuletzt hat - nach dem Vortrag des Antragstellers - das Kammergericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens als unzulässig verworfen.

2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist abzulehnen. Es fehlt bereits an jeglichen Ausführungen, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten.

3Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Antragsteller entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2258/09 -, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 336/16 -, Rn. 2). Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 <19 f.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2258/09 -, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1754/14 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 336/16 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 932/17 -, Rn. 2).

4Der Antragsteller trägt nichts dazu vor, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Auch sind unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Antragsschrift keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller außerstande sein könnte, den Sachverhalt sowie seine Interessen und Rechte, die er wahrnehmen will, selbst darzustellen.

5Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200302.2bvr181919

Fundstelle(n):
CAAAH-44172