BVerfG Beschluss v. - 1 BvL 11/14

Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss - keine Auslagenerstattung gem § 34a Abs 3 BVerfGG für Kläger des Ausgangsverfahrens mangels Stellung als Beteiligter des Normenkontrollverfahrens

Gesetze: § 34a Abs 3 BVerfGG, § 82 Abs 3 BVerfGG, § 11 Abs 1 RPflG, § 34 Abs 2 RVG, § 104 Abs 3 S 1 ZPO, § 567 Abs 2 ZPO

Instanzenzug: Az: II R 16/13 Vorlagebeschlussvorgehend Az: 1 BvL 11/14 Urteilvorgehend Az: II R 16/13 Urteil

Gründe

I.

1Das Verfahren, in dem sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Rechtspflegerin eingelegt wurde, betraf die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer (BVerfGE 148, 147).

21. Der Beschwerdeführer war Beteiligter des unter dem Aktenzeichen II R 16/13 geführten Ausgangsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof. Mit Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom - II R 16/13 - (BFHE 247, 150) legte der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG die Vorschriften über die Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit seit dem Feststellungszeitpunkt vor.

3Auf den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs entschied das (BVerfGE 148, 147), dass die den Beschwerdeführer betreffenden Normen des Bewertungsgesetzes jedenfalls seit dem unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG seien. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, spätestens bis zum eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin dürften die Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürften die Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, aber längstens bis zum angewandt werden.

42. Am beantragte der Beschwerdeführer, für die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung vor dem Bundesverfassungsgericht Kosten gegen die Staatskasse unter Zugrundelegung des Auffangstreitwerts von 5.000 Euro gemäß § 34 Abs. 2 RVG in Höhe von 2.131,04 Euro festzusetzen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er und sein Prozessbevollmächtigter seien zur Hauptverhandlung geladen worden. Der Bundesfinanzhof habe ihm mit Urteil vom - II R 16/13 - (BFHE 261, 200) zudem die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt, weil die angefochtenen Einheitswertbescheide aufgrund der Weitergeltungsanordnung durch das Bundesverfassungsgericht Bestand hätten.

5Mit Beschluss vom wies die zuständige Rechtspflegerin den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Die vom Beschwerdeführer beantragte Kostenfestsetzung in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht könne nur erfolgen, wenn eine Kostengrundentscheidung vorliege. Eine solche habe der Senat für das Verfahren nicht getroffen. Eine Auslagenerstattung sei nur für die Beschwerdeführer in den verbundenen Verfassungsbeschwerdeverfahren, nicht aber für den Kläger des Ausgangsverfahrens im Vorlageverfahren 1 BvL 11/14 angeordnet worden. Im Übrigen erfolge eine Erstattung nur unter den Voraussetzungen des § 34a BVerfGG.

II.

6Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat den vom Beschwerdeführer gestellten Kostenfestsetzungsantrag zu Recht zurückgewiesen.

71. Über die zulässige sofortige Beschwerde hat der Senat zu entscheiden. Sie ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 567 Abs. 2 ZPO und § 11 Abs. 1 RPflG - im Hinblick auf die über 200 Euro hinausgehende Beschwer - insbesondere statthaft und fristgemäß erhoben worden. Der sofortigen Beschwerde ist jedoch in der Sache aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses der Erfolg zu versagen.

82. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenfestsetzung ist bei verständiger Würdigung als Antrag auf Anordnung der Erstattung der ihm entstandenen Auslagen auszulegen. Als Rechtsgrundlage für die begehrte Anordnung kommt nur § 34a Abs. 3 BVerfGG in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erlaubt § 34a Abs. 3 BVerfGG keine Auslagenerstattung zugunsten nicht am Verfahren Beteiligter (vgl. BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren des Ersten Senats vom - 1 BvL 4/14 -, juris; sowie BVerfGE 1, 433 <438>; 20, 350 <351>; 36, 101; 55, 132 <133>; 99, 46 <48>). Da die nach § 82 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigten Beteiligten des Ausgangsverfahrens aber keine Beteiligten des konkreten Normenkontrollverfahrens sind (vgl. BVerfGE 2, 213 <217>; 20, 350 <351>; 36, 101), scheidet eine Auslagenerstattung zu ihren Gunsten und damit auch zugunsten des Beschwerdeführers aus (vgl. BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren des Ersten Senats vom - 1 BvL 4/14 -, juris). Dass der Bundesfinanzhof dem Beschwerdeführer mit Urteil vom - II R 16/13 - (BFHE 261, 200) die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2020:ls20200211.1bvl001114

Fundstelle(n):
IAAAH-44170