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GmbH | Zahlungen des Geschäftsführers nach Insolvenzreife
Der Geschäftsführer einer GmbH ist kraft seiner Organstellung für Zahlungen, die nach Insolvenzreife der Gesellschaft geleistet werden, erstattungspflichtig, ohne dass er sich auf eine Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs berufen kann.
Der Senat hat klargestellt, dass die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs auf den Geschäftsführer keine Anwendung finden (können). Zwar wird nach ständiger Rechtsprechung des BGH das Verschulden des Geschäftsführers [i]Hülsmann, NWB 35/2018 S. 2561vermutet (vgl. § 64 Satz 2 GmbHG), wenn er trotz bestehender objektiver Insolvenzreife Zahlungen leistet. Ein Rückgriff auf die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs scheidet nach Ansicht des Gerichts aber schon begrifflich aus, da für das Verschulden ...