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Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Das [i] Referentenentwurf der Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (Stand: 21.2.2020) BMF hat den Referentenentwurf einer „Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ (Stand: ) veröffentlicht. Seit dem Erlass der Vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. (BGBl 2017 I S. 2360) hat sich in mehreren Bereichen des Steuerrechts notwendiger Anpassungsbedarf ergeben. Die Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen greift diesen Bedarf zusammenfassend auf. Folgende Änderungen sind hervorzuheben:
Erweiterung der [i]LStDVAufzeichnungserleichterungen für Arbeitgeber, bestimmte steuerfreie Bezüge (u. a. nach § 3 Nr. 37 EStG für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads) nicht im Lohnkonto aufzeichnen zu müssen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV).
Änderungen der [i]EStDVEinkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV):
Einführung der Möglichkeit für Land- und Forstwirte, als Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr zu wählen (§ 8c Abs. 2 Satz 1 EStDV).
Einführung eines elektronischen Mitteilungsverfahrens für Agrarsubventionen (§ 52 – neu – EStDV).
Beschränkung des sog. [i]GewStDVBankenprivilegs bei der Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG auf konkret dem § 1 Abs. 1 KWG unterfallende Kreditinstitute durch Änderung des § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV.
Änderung des § 9 UStDV, [i]UStDVmit der dem Unternehmer ermöglicht wird, den Ausfuhrnac...