Bescheide unbedingt offenhalten
Die Doppelbesteuerung der Renten ist Fakt!
Für Aufruhr sorgte Ende November letzten Jahres die von Richter am BFH Dr. Egmont Kulosa geäußerte These, die bis 2040 geltenden Übergangsregelungen des Alterseinkünftegesetzes zur Einführung der nachgelagerten Rentenbesteuerung seien verfassungswidrig, da sie zur Doppelbesteuerung führten. Es bedürfe, so Kulosa, keiner komplizierten mathematischen Übungen, um bei Angehörigen der heute mittleren Generation, die um das Jahr 2040 in den Rentenbezug eintreten werden, eine Zweifachbesteuerung nachzuweisen, denn diese Personen werden ihre Rentenbezüge in vollem Umfang versteuern müssen, können ihre Beiträge aber nur 15 Jahre lang ohne prozentuale Beschränkung abziehen. Dass die Doppelbesteuerung der Renten tatsächlich Fakt ist, zeigt nun das Ergebnis der Berechnungen von Schindler/Braun auf , denen es im Rahmen ihrer Untersuchung erstmals gelungen ist, die verfassungswidrige Doppelbesteuerung nachweislich in mathematischen Formeln abzubilden. Die graphische Aufbereitung der Resultate zeigt es deutlich: Die Doppelbesteuerung beginnt im Jahr 2005, erreicht ab dem Jahr 2020 ihr Maximum bei 22,3 %, hält sich auf hohem Niveau bis 2040 und verringert sich langsam bis ins Jahr 2070. Was ist zu tun? Schindler/Braun raten allen Rentnern, Einspruch einzulegen, dazu das Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO zu beantragen und sich auf das angestrengte Musterverfahren beim FG Saarland zu berufen.
Für Aufruhr sorgt auch ein aktuelles Urteil des FG Thüringen zur Vermietung von Fahrzeugabstellplätzen. Grundsätzlich unterliegt diese der Umsatzsteuer. Eine Steuerbefreiung kommt nach Auffassung der Finanzverwaltung nur in Betracht, wenn die Abstellplatzüberlassung als Nebenleistung zu einer steuerfreien Grundstücksvermietung beurteilt werden kann. Nun aber hat das Thüringer FG in einem solchen Fall eine eigenständige Leistung angenommen. Sollte der BFH dem Finanzgericht folgen, hätte das weitreichende Folgen, so Lange/Renz auf .
Doppelt gemoppelt oder zwingend erforderlich? Bei der Satzung gemeinnütziger Vereine nimmt es die Finanzverwaltung sehr genau. Damit das Finanzamt prüfen kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die steuerlichen Vergünstigungen gegeben sind, hat die Vereinssatzung die in der AO-Mustersatzung bezeichneten Festlegungen zu enthalten. Weicht ein Verein hiervon ab, weil er die Formulierung für doppelt gemoppelt hält, kann das die Gemeinnützigkeit gefährden. Beyme untersucht auf , inwiefern Abweichungen von der Mustersatzung möglich sind, ob diese wörtlich zu übernehmen ist oder ob eine sinngemäße Übernahme ausreicht. Hintergrund ist ein Urteil des FG Düsseldorf, in dem es um das Erfordernis der „Selbstlosigkeit“ ging.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2020 Seite 737
NWB PAAAH-44107