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LSG Rheinland-Pfalz Urteil v. - L 3 U 201/16

Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung - BKV - (Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können - BK 2108).Der 1966 geborene Kläger war seit seiner Übersiedlung nach Deutschland ab 1991 ganz überwiegend und in Vollzeit als Auslieferungsfahrer, Monteur und Möbelpacker in verschiedenen Betrieben in der Umzugs- und Möbeltransportbranche beschäftigt. Er führte dabei berufstypische Verlade-, Transport- und Montagearbeiten aus. Für insgesamt ca drei Jahre war er in Betrieben der Kunststoff- und Graphitverarbeitung als Maschinenbediener tätig. Erstmals im Januar 2002 war der Kläger wegen "Kreuzschmerz" arbeitsunfähig erkrankt. In den folgenden Jahren wurde mehrmals aus demselben Grund Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Im August 2002 wurde der Kläger wegen Wirbelsäulenbeschwerden von dem Chirurgen Dr. B behandelt, nachdem er beim Transport eines Klaviers ausgerutscht war und er sich den Rücken verdreht hatte. Die anlässlich dieses Unfalls angefertigten Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule (LWS) zeigten keine Knochenverletzungen und keine Gefügestörungen. Eine Schädigung der Bandscheiben wurde nicht festgestellt. Am 6.6.2005 fertigte der Chirurg Dr. A anlässlich einer Behandlung wegen Kreuzschmerzen Röntgenaufnahmen der LWS an. Ausweislich seines Befundes zeigten diese eine geringe Osteochondrose und geringe Spondylosen, ein Bandscheibenschaden wurde nicht diagnostiziert. Nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit wegen Wirbelsäulenbeschwerden ab März 2010 nahm der Kläger seine berufliche Tätigkeit nicht wieder auf. Seitdem ist er arbeitslos. Bei einer MRT-Untersuchung der LWS am 17.05.2010 wurde ein Bandscheibenvorfall im Segment L4/5 mit Kompression der rechten Nervenwurzel festgestellt.

Fundstelle(n):
KAAAH-44058

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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 30.10.2018 - L 3 U 201/16

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