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NWB Nr. 24 vom Seite 2041 Fach 28 Seite 925

Das Straßenverkehrsrechtänderungsgesetz 2001

von Rechtsanwalt Wolfgang Berr, Dachau

In den Jahren 2000 und 2001 ist bereits eine Reihe von wichtigen Änderungen beim Straßenverkehrsrecht in Kraft getreten (vgl. Einzelheiten bei Berr, NWB F. 28 S. 887, 903, 923). Über die wichtigsten Neuregelungen des StVRÄndG wird nachfolgend berichtet. Die Änderungen zur Promille-Regelung und deren Folgen in der Fahrerlaubnisverordnung und Bußgeldkatalogverordnung traten am , die übrigen am Tag nach der Verkündung, also am in Kraft.

I. Mitteilung von Eignungsmängeln durch die Polizei

Die Polizei hat nach § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel bezüglich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln. Weiter war in § 2 Abs. 12 Satz 2 StVG der bisherigen Fassung enthalten, dass die Unterlagen unverzüglich zu vernichten sind, wenn „die betreffende Person keine Fahrerlaubnis besitzt oder beantragt hat„. Dieser Passus wurde nun ersatzlos gestrichen, weil er die inhaltliche Bedeutung der Bestimmung ungerechtfertigt und unzulässig verkürzt hat. Bekannt gewordene und von der Polizei an die Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilte Tatsachen,...

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