Doppelbesteuerung, Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Auswahl des Steuergegenstands
Leitsatz
1) Der Gesetzgeber hat bei der Auswahl des Steuergegenstands und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden
Entscheidungsspielraum. Dies gilt vor allem dann, wenn er – wie bei der Besteuerung der Alterseinkünfte – komplexe Regelungssysteme
umgestalten muss. Eine erhebliche Ungleichbehandlung, die jeglichen sachlichen Grundes entbehrt, weil alle vom Gesetzgeber
angestrebten Regelungsziele auch unter Vermeidung der ungleichen Behandlung und ohne Inkaufnahme anderer Nachteile erreicht
werden können, braucht von den Betroffenen jedoch nicht hingenommen zu werden. Zudem findet der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum
bei der Neuordnung der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und der Besteuerung von Bezügen aus dem
Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen im Verbot der Doppelbesteuerung seine Grenze.
2) Eine Doppelbesteuerung von Renteneinkünften ist jedoch nicht gegeben, wenn der voraussichtliche nominelle steuerfreie Rentenanteil,
der dem Steuerpflichtigen zufließen wird, höher ist als die aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgebeiträge.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 6 Nr. 20 DStRE 2020 S. 730 Nr. 12 XAAAH-43958
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Online-Dokument
FG Münster, Beschluss v. 26.09.2019 - 9 V 1985/19 E
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