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FG Münster Beschluss v. - 9 V 1985/19 E

Gesetze: EStG § 22 Nr 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 1

Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung

Doppelbesteuerung, Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Auswahl des Steuergegenstands

Leitsatz

1) Der Gesetzgeber hat bei der Auswahl des Steuergegenstands und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Dies gilt vor allem dann, wenn er – wie bei der Besteuerung der Alterseinkünfte – komplexe Regelungssysteme umgestalten muss. Eine erhebliche Ungleichbehandlung, die jeglichen sachlichen Grundes entbehrt, weil alle vom Gesetzgeber angestrebten Regelungsziele auch unter Vermeidung der ungleichen Behandlung und ohne Inkaufnahme anderer Nachteile erreicht werden können, braucht von den Betroffenen jedoch nicht hingenommen zu werden. Zudem findet der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum bei der Neuordnung der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und der Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen im Verbot der Doppelbesteuerung seine Grenze.

2) Eine Doppelbesteuerung von Renteneinkünften ist jedoch nicht gegeben, wenn der voraussichtliche nominelle steuerfreie Rentenanteil, der dem Steuerpflichtigen zufließen wird, höher ist als die aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgebeiträge.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 6 Nr. 20
DStRE 2020 S. 730 Nr. 12
XAAAH-43958

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Münster, Beschluss v. 26.09.2019 - 9 V 1985/19 E

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