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Die Personenbeförderung durch die Eisenbahnen
I. Rechtsgrundlagen
1. Privatrechtlicher Vertrag
Die Beförderung von Reisenden erfolgt auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages. Es handelt sich im wesentlichen um einen Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB; RGZ 161 S. 344; für die ehemalige Deutsche Bundesbahn: BGHZ 6 S. 309). Der Personenbeförderungsvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag zwischen den Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem Reisenden, der gesetzlich nicht näher definiert ist.
Auch bei der unentgeltlichen Beförderung von Abgeordneten des Deutschen Bundestages (§ 16 Abgeordnetengesetz), von Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts (§ 1 Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts), von Abgeordneten des Europäischen Parlaments (§ 10 Europaabgeordnetengesetz), von Zollbeamten bei zollamtlicher Überwachung (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 Zollverwaltungsgesetz), von Polizeibeamten bei Kontrollen im grenzüberschreitenden Verkehr, von Schwerbehinderten (§ 59 SchwbG) oder von Reisenden, die wegen Zugverspätung auf eine Weiterfahrt verzichten und zum Ausgangsbahnhof zurückkehren, liegt ein Werkvertrag zugrunde, der nicht unbedingt entgeltlich sein muß (vgl. ...