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GmbH: Gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers
Sind der alleinige Geschäftsführer und die in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter verstorben, kann die Bestellung eines Notgeschäftsführers erfolgen (§ 29 BGB). Dessen Aufgabenkreis kann darauf beschränkt werden, die Voraussetzungen für die Bestellung eines Geschäftsführers durch die Gesellschafter (Einberufung einer Gesellschafterversammlung und Änderung der Gesellschafterliste) zu schaffen ( NWB XAAAH-41936).