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BMF | Meldungen in Zusammenhang mit Konsignationslagern
Wie das BMF mitteilt, ist es aus organisatorischen Gründen übergangsweise nicht möglich, dass Unternehmer, die die Konsignationslagerregelung nach § 6b UStG in Anspruch nehmen, die hierfür erforderlichen Angaben im Rahmen des bestehenden Verfahrens zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a UStG vornehmen. Bis auf Weiteres sind Beförderungen oder Versendungen in Konsignationslager i. S. des § 6b Abs. 1 UStG nicht im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung, sondern mit einer besonderen Meldung an das BZSt zu übermitteln. Für die Meldezeiträume und Abgabefristen der Meldung über Beförderungen oder Versendungen in Konsignationslager gelten die Regelungen des § 18a Abs. 1–3 UStG analog. Der hierzu erforderliche Vordruck ist auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt, wo die [i]Bundesfinanzverwaltung, Vordruck unter www.formulare-bfinv.de sowie Ausfüllanleitung des BZSt unter http://go.nwb.de/...