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Der Motivtest nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie
Gleichlauf und Verschärfungen entgegen der ATAD
Am hat das BMF den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) veröffentlicht. Umgesetzt werden sollen weitere Teile der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD) zur Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung, zu hybriden Gestaltungen und zur zeitgemäßen Ausgestaltung der Hinzurechnungsbesteuerung. Mit Art. 7 und 8 ATAD wurde für alle EU-Mitgliedstaaten ein verpflichtender Mindeststandard für eine Hinzurechnungsbesteuerung eingeführt. Dieser Aufsatz untersucht die geplanten Modifikationen des sog. Motivtests, wie er nach geltendem Recht in § 8 Abs. 2 AStG als Folge der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache „Cadbury Schweppes“ zur britischen „Controlled Foreign Companies Legislation“ (CFC) vorgesehen ist.
Der Referentenentwurf führt zu einer inhaltlichen Klarstellung der Anforderungen an den Motivtest (personelle und sachliche Ausstattung).
Hinsichtlich des Outsourcings läuft der Referentenentwurf auf eine deutliche Verschärfung hinaus, die im Widerspruch zur ATAD und zum europäischen Primärrecht steht.
Unklar bleiben die inhaltlichen Anforderungen an den Motivtest für Kapitalanlagegesellschaften. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Kapitalverkehrsfreiheit, des Charakters von Kapital und der Äußerungen des BFH und EuGH wären die Substanzanforderungen im Grunde herabzusetzen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .