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Gewerblicher Grundstückshandel im Internationalen Steuerrecht
Indikativer Überblick zu DBA-Verteilungsnormen im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht
Gerade im Beratungssektor vermögender Privatkunden (Private Clients) kommt es durchaus vor, dass nach aktiver unternehmerischer Tätigkeit der Lebensmittelpunkt aus persönlichen Interessen in einen Staat, mit dem Deutschland ein DBA geschlossen hat, verlegt wird. Unter die Top-Wegzugsdestinationen wohlhabender Personen dürften diesbezüglich gerade die Wegzugsstaaten Österreich, Schweiz, Spanien sowie USA fallen. Da Vermögenszuwächse aus oftmals jahrelanger beruflicher Aktivität insoweit gerne in Liegenschaften angelegt werden, kommt der beschränkten Einkommensteuerpflicht erhebliche Tragweite zu. Nicht selten erfolgt der Erwerb einer Immobilie hierbei durch eine Grundstücksgesellschaft. Der gewerbliche Grundstückshandel spielt dann wegen weiterer Veräußerungshandlungen eine Rolle. Dieses dürfte insbesondere bei mittelfristiger Spekulationsabsicht durch stetig steigende Immobilienmarktpreise von Relevanz sein. Inwieweit das Internationale Steuerrecht hierbei insbesondere eine DBA-Verteilungsnorm zuweist, soll daher kritisch betrachtet werden.
Ein gewerblicher Grundstückshandel führt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Annahme inländischer Einkünfte im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht i. S. des § 1 Abs. 4 i. V. mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. bb EStG.
Als ansässige und damit abkommensberechtigte Personen gelten bei gewerblichem Grundstückshandel mittels einer Grundstücksgesellschaft deren Gesellschafter.
Das Besteuerungsrecht der Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel hat nach der bilateralen Verteilungsnorm für Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen dem Grunde nach der Belegenheitsstaat.