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STFAN Nr. 3 vom Seite 2

Abgabefristen und Verspätungszuschlag – Die Neufassung der §§ 149 und 152 AO

Dipl.-Finzw. (FH) Dennis Giels; Trier

Mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“, welches zum in Kraft getreten ist, wurden neben den Fristen zur Abgabe der Steuererklärung auch die Regelungen zum Verspätungszuschlag grundlegend neu gefasst. Der neue § 152 AO, der erstmals für Steuererklärungen des Veranlagungszeitraums 2018 anzuwenden ist, umfasst nunmehr insgesamt 13 Absätze und sorgt für eine ermessensunabhängigere Festsetzung des Verspätungszuschlages. Im folgenden Beitrag werden neben den neuen Abgabefristen für Steuererklärungen auch die grundlegende Struktur sowie die neu geschaffenen Berechnungsmethoden und Ausnahmeregelungen des § 152 AO aufgezeigt.

Allgemeines

Der Verspätungszuschlag zählt neben den Säumniszuschlägen oder den Zwangsgeldern zu einer Reihe von steuerlichen Nebenleistungen, § 3 Abs. 4 AO. Sinn und Zweck des Verspätungszuschlages ist es, die zeitnahe und fristgerechte Abgabe der Steuererklärungen sicher zu stellen, um somit eine rechtzeitige Festsetzung und Zahlung der Steuern zu gewährleisten. Dabei erfüllt er eine Doppelfunktion als Sanktion einer Pflichtverletzung auf der einen Seite und als in die Zukunft gerichtete Prävention auf der anderen Seite ( KIEHL JAAAA-89316).

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