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Anforderungen an den Satzungswortlaut gemeinnütziger Vereine
Zivilrechtlich zeichnen sich Vereinssatzungen durch eine große Flexibilität aus. Möchte ein Verein als gemeinnützig anerkannt werden, wird die relativ freie Gestaltbarkeit der Satzung durch Vorgaben der AO eingeschränkt. So müssen gemeinnützige Vereine gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 AO die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmen, dass das Finanzamt aufgrund der Satzung prüfen kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die mit der Gemeinnützigkeit einhergehenden steuerlichen Vergünstigungen gegeben sind. Die Vereinssatzung hat hierzu gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 AO die in der Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO) bezeichneten Festlegungen zu enthalten. [i]FG Düsseldorf, Urteil v. 20.8.2019 - 6 K 481/19 AO, NWB XAAAH-34163 Dabei kann sich die Frage stellen, inwiefern Abweichungen von der Mustersatzung möglich sind, ob diese wörtlich zu übernehmen ist oder ob eine sinngemäße Übernahme ausreicht. Speziell mit dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Erfordernis der „Selbstlosigkeit“ i. S. von § 55 AO und der diesbezüglichen Formulierung in der Satzung musste sich das FG Düsseldorf beschäftigen (, NWB XAAAH-34163, rkr.).
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Entscheidung des FG Düsseldorf
Nach Auffassung des FG Düsseldorf genügt eine Satzung nur dann den Anforderungen des