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Halbteilungsgrundsatz
Das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG) vom (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1085) sieht vor, dass in einem Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen sind (§ 1 Absatz 1 VersAusglG). Hierunter fallen Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.