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NWB Nr. 25 vom Seite 1971 Fach 28 Seite 647

Rechtsfragen des Kabelfernsehens

von Rechtsanwalt Frank-Georg Pfeifer, Düsseldorf

I. Einleitung

Das Breitbandkabelknetz der Bundespost liefert per Kabelanschluß Fernseh- und Rundfunkprogramme. Eingebürgert hat sich vor allem die plastische Bezeichnung Kabelfernsehen. Die Post (Telekom) bietet bis auf seltene Ausnahmen die sog. Regelleistung an, bei der neben den - technisch gesehen - ortsüblichen Programmen noch Zusatzprogramme in das Kabelnetz eingespeist werden, die über Satellit oder mit besonders hohem Aufwand aufgefangen werden, so z. B. RTL plus, 3 SAT, 1 PLUS oder auch Bayern III in Nordrhein-Westfalen. Nur in Ausnahmefällen beschränkt sich das Angebot auf die Grundleistung: Dabei werden die mit herkömmlichem Antennenaufwand empfangbaren Programme eingespeist (Amtsblatt Telekom 13/91 S. 336). Die erstmalige Bereitstellung des Anschlusses sowie die laufende Versorgung mit den herangeführten Programmen sind entgeltpflichtig. Die an die GEZ zu entrichtenden Gebühren bleiben davon unberührt.

Das Kabelfernsehen, noch vor wenigen Jahren politisch umstritten (vgl. die Anfrage in: Bundestagsdrucksache 9/2426 S. 30 oben), gehört heute zum Standard normalen Wohnens. Bei der Festlegung der Miethöhe, der Vermietbarkeit einer Wohnung usw....

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