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NWB Nr. 1 vom Seite 37 Fach 28 Seite 629

Abschleppen und Sicherstellen von Fahrzeugen durch die Polizei

von Ministerialrat Dr. H. Tegtmeyer und Referendarin K. Nagel, Düsseldorf

I. Einleitung

Täglich werden von der Polizei Fahrzeuge abgeschleppt und sichergestellt. Zum ganz überwiegenden Teil erfolgt das zur Gefahrenabwehr (dazu Ziff. III). Rechtsgrundlage dafür ist das jeweilige Landespolizeigesetz. Das Polizeirecht der 16 Bundesländer weist zwar etliche Unterschiede auf, doch sind sie hinsichtlich der darzustellenden Maßnahmen im Ergebnis gering. Deshalb reicht es im Rahmen dieser Abhandlung aus, nur auf das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW) einzugehen. Weniger zahlreich sind die Maßnahmen, die sich auf Bundesrecht stützen, nämlich insbesondere auf die StPO oder auf das OWiG (vgl. dazu Ziff. VIII).

Keine polizeiliche Maßnahme i. S. dieser Darstellung liegt vor, wenn die Polizei auf Bitten vornehmlich von ortsfremden Fahrzeugführern einen Abschleppunternehmer herbeiruft, damit letzterer das nicht mehr fahrbereite Kfz z. B. zu einer Werkstatt transportieren läßt. Obwohl es hierdurch nur zu einem zivilrechtlichen Vertrag zwischen Fahrzeugführer und Abschleppunternehmer kommt, hat die Polizei bei ihrer Vermittlung Sorgfaltspflichten zu beachten. Wünsche des Fahrzeugführers, etwa einen Vertragspartner seines Auto...

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