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Umsatzsteuer | Zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei der Differenzbesteuerung unterliegenden Wiederverkäufern
Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ist bei einem Händler, welcher der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) unterliegt, nicht auf die Differenz zwischen dem geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis (Handelsspanne), sondern auf die Gesamteinnahmen abzustellen (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1, Abs. 3, § 25a Abs. 1, Abs. 3 UStG; Art. 288 Satz 1 Nr. 1, Art. 315 MwStSystRL).
(1) Die Finanzverwaltung änderte mit dem NWB XAAAD-24121, (BStBl 2009 I S. 755 = Kurzinfo StuB 2009 S. 591 NWB TAAAD-26380) ihre frühere Beurteilung. Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist demnach ab dem Veranlagungszeitraum 2010 für die Ermittlung des Gesamtumsatzes i. S. des § 19 Abs. 3 UStG auf die vereinnahmten Entgelte und nicht auf den Differenzbetrag...