Zu § 9 ErbStG
H E 9.2
Erwerb betagter Ansprüche
Die Erbschaftsteuer für betagte Ansprüche, die zu einem bestimmten (feststehenden) Zeitpunkt fällig werden, entsteht dem Regelfall des § 9 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG entsprechend bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers; solche Ansprüche sind ggf. mit ihrem nach § 12 Absatz 3 BewG abgezinsten Wert anzusetzen. Die Erbschaftsteuer für diejenigen betagten Ansprüche, bei denen der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses unbestimmt ist, entsteht nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ErbStG erst mit dem Eintritt des Ereignisses (> , BStBl II S. 921 und vom II R 30/06,BStBl II S. 626).
Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs
> , BStBl II S. 718
Schenkung einer Forderung mit Besserungsabrede
> , BStBl II S. 606
Zuwendung eines erst künftig im Rahmen einer Kapitalerhöhung entstehenden Geschäftsanteils
> , BStBl II S. 463
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478