ErbStH H E 9.2 (Zu § 9 ErbStG)

Zu § 9 ErbStG

H E 9.2

Erwerb betagter Ansprüche

Die Erbschaftsteuer für betagte Ansprüche, die zu einem bestimmten (feststehenden) Zeitpunkt fällig werden, entsteht dem Regelfall des § 9 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG entsprechend bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers; solche Ansprüche sind ggf. mit ihrem nach § 12 Absatz 3 BewG abgezinsten Wert anzusetzen. Die Erbschaftsteuer für diejenigen betagten Ansprüche, bei denen der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses unbestimmt ist, entsteht nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ErbStG erst mit dem Eintritt des Ereignisses (> , BStBl II S. 921 und vom II R 30/06,BStBl II S. 626).

Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

> , BStBl II S. 718

Schenkung einer Forderung mit Besserungsabrede

> , BStBl II S. 606

Zuwendung eines erst künftig im Rahmen einer Kapitalerhöhung entstehenden Geschäftsanteils

> , BStBl II S. 463

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BAAAH-43478