ErbStH H E 5.1 (5) (Zu § 5 ErbStG)

Zu § 5 ErbStG

H E 5.1 (5)

Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung bei Anrechnung auf die fiktive Ausgleichsforderung

> R E 5.1 Absatz 6

Begrenzung der fiktiven Ausgleichsforderung

> , BStBl II S. 510 und vom , BStBl II S. 873

Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung

Beispiel:

Bei Eheschließung im Jahr 1965 hatten die Ehegatten Gütertrennung vereinbart. Im Jahr 1995 vereinbarten sie ehevertraglich den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Ehefrau wird Alleinerbin ihres im Jahr 2018 verstorbenen Ehemannes. Die Ehefrau erhält zudem aus einem Vertrag zugunsten Dritter 390 000 EUR, die nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen (Erwerb nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG). Das Endvermögen des verstorbenen Ehemannes setzt sich aus den nachstehend aufgeführten Vermögensgegenständen zusammen:


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Steuerwert/Verkehrswert
stpfl. Erwerb vor Abzug der persönlichen Freibeträge (§§ 16, 17)
OHG-Anteil
2 810 000 EUR
407 250 EUR [1]
Zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück im Inland
 300 000 EUR
270 000 EUR [2]
Unbebautes Grundstück im Inland
 780 000 EUR
780 000 EUR
Wertpapiere
 400 000 EUR
400 000 EUR
Hausrat
 100 000 EUR
59 000 EUR [3]
Zwischensumme
4 390 000 EUR
1 916 250 EUR
Verbindlichkeiten
./.  80 000 EUR
./. 90 300 EUR [4]
Summen
4 310 000 EUR
1 825 950 EUR
Erwerb aus Vertrag zugunsten Dritter
+  390 000 EUR
+ 390 000 EUR
Endsummen
4 700 000 EUR
2 215 950 EUR

Der Zugewinn der Ehegatten wird wie folgt ermittelt:


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beim verstorbenen Ehemann
bei der Ehefrau
Endvermögen
4 700 000 EUR
850 000 EUR
Indiziertes Anfangsvermögen des Jahres 1988 > R E 5.1 Absatz 2 Satz 4
2 500 000 EUR
150 000 EUR
Zugewinn
2 200 000 EUR
700 000 EUR

Die fiktive Ausgleichsforderung der Ehefrau beträgt:

½ von (2 200 000 EUR – 700 000 EUR) = 750 000 EUR.

Der Ehefrau sollen aus einem früheren Angestelltenverhältnis des Erblassers steuerfreie Versorgungsbezüge mit einem nach § 14 BewG ermittelten Kapitalwert in Höhe von 156 000 EUR zustehen, um die der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG zu kürzen ist. Der steuerpflichtige Erwerb der Ehefrau beträgt dann:


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Erwerb insgesamt
2 215 950 EUR
Steuerfrei nach § 5 Absatz 1 ErbStG
./.  750 000 EUR
Freibetrag § 16 ErbStG
./.  500 000 EUR
Verbleibender Freibetrag § 17 ErbStG
./.  100 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
865 950 EUR

Schenkungen, die auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden

Ergibt sich eine Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten, sind Schenkungen des verstorbenen Ehegatten im Sinne des § 1380 Absatz 2 BGB dem Zugewinn des verstorbenen Ehegatten mit dem Verkehrswert zur Zeit der Zuwendung hinzuzurechnen. Sie sind im Zugewinn des anderen Ehegatten nicht zu erfassen (Abzug mit dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Zuwendung, höchstens mit dem Wert, zu dem der Schenkungsgegenstand noch im Endvermögen des Ehegatten enthalten ist). Vom Ausgleichsbetrag sind die anrechenbaren Schenkungen mit diesem Verkehrswert abzuziehen (§ 1380 BGB Absatz 1 BGB).

Beispiel:

Ausgangsfall wie im vorstehenden Beispiel. Der verstorbene Ehegatte hatte vor 11 Jahren dem anderen Vermögen geschenkt mit der Bestimmung, diese Schenkung auf die Ausgleichsforderung anzurechnen. Das Vermögen hatte zur Zeit der Zuwendung einen Verkehrswert von 300 000 EUR. Von diesem Vermögen sind im Endvermögen des überlebenden Ehegatten noch 200 000 EUR vorhanden.


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Erhöhter Zugewinn des verstorbenen Ehegatten:
(2 200 000 EUR + 300 000 EUR =) 2 500 000 EUR
 
Verminderter Zugewinn des überlebenden Ehegatten:
(700 000 EUR – 200 000 EUR =) 500 000 EUR
 
Fiktive Ausgleichsforderung der Ehefrau:
½ von (2 500 000 EUR – 500 000 EUR)
1 000 000 EUR
Hiervon abzuziehen Wert der Schenkung
./.  300 000 EUR
Verbleibende fiktive Ausgleichsforderung
700 000 EUR

Vermögensgegenstände, die nicht zum steuerpflichtigen Erwerb gehören

> , BStBl II S. 510

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478

1Steuerwert nach Abzug gemäß § 13a Absatz 1 und 2 ErbStG.

2Steuerwert nach Abzug gemäß § 13d Absatz 1 ErbStG.

3Hausrat bleibt nach § 13 Absatz 1 Nummer 1a ErbStG in Höhe von 41 000 EUR steuerfrei.

4Beim steuerpflichtigen Erwerb sind die Erbfallverbindlichkeiten in Höhe des Pauschbetrags von 10 300 EUR zusätzlich berücksichtigt.