Zu § 3 ErbStG
H E 3.1 (5)
Erbanteile nach Teilungsanteilen
> , (RStBl S. 559, 560)
Der Erblasser E setzt seine Kinder A und B zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Nachlass hat einen Wert von 1 600 000 EUR. A hat von E zu dessen Lebzeiten ein Grundstück (Grundbesitzwert 800 000 EUR) als ausgleichungspflichtige Zuwendung erhalten.
Die Erwerbe von Todes wegen von A und B berechnen sich wie folgt:
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Nachlass | 1 600 000 EUR |
Zuzüglich auszugleichende
Zuwendung | + 800 000 EUR |
2 400 000 EUR | |
Anteil A (½) | 1 200 000 EUR |
Abzüglich auszugleichende
Zuwendung | ./. 800 000 EUR |
400 000 EUR | |
Teilungsanteil A im
Verhältnis zum Nachlass (400 000 EUR : 1 600 000 EUR) = ¼ | |
Teilungsanteil B (1 200 000 EUR : 1 600 000 EUR) = ¾ | |
Erwerb A durch
Erbanfall: ¼ von 1 600 000 EUR | 400 000 EUR |
Erwerb B durch
Erbanfall: ¾ von 1 600 000 EUR | 1 200 000 EUR |
Ist die auszugleichende Zuwendung innerhalb von zehn Jahren vor Eintritt des Erbfalls ausgeführt worden, ist sie mit ihrem steuerlichen Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung mit dem Erwerb von Todes wegen des A von 400 000 EUR nach § 14 ErbStG zusammenzurechnen (> R E 14.1).
Fundstelle(n):
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BAAAH-43478