Zu § 21 ErbStG
H E 21
Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
Der Erblasser E wird von seinem Sohn S allein beerbt. E hinterlässt Kapitalvermögen im Wert von 500 000 EUR, ein von ihm selbst genutztes Familienheim (die Wohnfläche beträgt unter 200 m2) mit einem Grundbesitzwert von 300 000 EUR, in das S unverzüglich einzieht, und ein Geschäftsgrundstück in Spanien mit einem gemeinen Wert von 150 000 EUR. Auf dem Grundstück in Spanien lasten Grundschulden mit einer Valuta von 50 000 EUR. S wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 20 000 EUR herangezogen.
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Inländisches
Familienheim | 300 000 EUR | ||||
Befreiung nach
§ 13
Absatz 1 Nummer 4c ErbStG | ./. 300 000 EUR | ||||
0 EUR | 0 EUR | ||||
Grundstück in Spanien | + 150 000 EUR | ||||
Kapitalvermögen | + 500 000 EUR | ||||
Gesamter
Vermögensanfall | 650 000 EUR | ||||
Nachlassverbindlichkeit
(Grundschuld in Spanien) | ./. 50 000 EUR | ||||
Steuerpflichtiges
Gesamtvermögen | 600 000 EUR | ||||
Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR | ||||
Persönlicher Freibetrag | ./. 400 000 EUR | ||||
Steuerpflichtiger
Erwerb | 189 700 EUR | ||||
Steuersatz 11 % | |||||
Steuer | 20 867 EUR | ||||
Ausländische Steuer | 20 000 EUR | ||||
Abzugsfähiger Anteil nach
§ 21
Absatz 1 Satz 2 ErbStG | |||||
| |||||
Grundstück in Spanien | 150 000 EUR | ||||
Direkt zuzuordnende
Grundschulden | ./. 50 000 EUR | ||||
Steuerpflichtiges
Auslandsvermögen | 100 000 EUR | ||||
20 867 EUR × 100 000 EUR : 600 000 EUR = | 3 478 EUR | ./. 3 478 EUR | |||
Festzusetzende
Erbschaftsteuer | 17 389 EUR |
Der Erblasser E wird von seinem Sohn S allein beerbt. E hinterlässt Kapitalvermögen im Wert von 500 000 EUR und ein Geschäftsgrundstück in Spanien mit einem gemeinen Wert von 300 000 EUR. Die Tochter T macht einen Pflichtteil von 200 000 EUR geltend. S wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 60 000 EUR herangezogen.
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Grundstück in Spanien | 300 000 EUR | ||||
Kapitalvermögen | + 500 000 EUR | ||||
Steuerpflichtiges
Gesamtvermögen | 800 000 EUR | ||||
Pflichtteil | ./. 200 000 EUR | ||||
Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR | ||||
Persönlicher Freibetrag | ./. 400 000 EUR | ||||
Steuerpflichtiger
Erwerb | 189 700 EUR | ||||
Steuersatz 11 % | |||||
Steuer | 20 867 EUR | ||||
Ausländische Steuer | 60 000 EUR | ||||
Abzugsfähiger Anteil nach
§ 21
Absatz 1 Satz 2 ErbStG | |||||
|
Auf eine Zurechnung der anteiligen Pflichtteilslast auf das Auslandsvermögen und das weitere Vermögen kann verzichtet werden, da sich rechnerisch daraus keine Auswirkung auf den abzugsfähigen Teil der ausländischen Steuer ergibt.
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20 867 EUR × 300 000 EUR : 800 000 EUR = | 7 826 EUR | ./. 7 826 EUR |
Festzusetzende
Erbschaftsteuer | 13 041 EUR |
Der Erblasser E hat seinen Wohnsitz in Spanien und setzt seinem in Deutschland wohnenden Sohn S ein Vermächtnis aus. Dieses beinhaltet das Familienheim (die Wohnfläche beträgt unter 200 m2) in Spanien, in das S unverzüglich einzieht, und ein weiteres selbst genutztes Einfamilienhaus im Inland. Das Grundstück in Spanien hat einen gemeinen Wert von 300 000 EUR und das Grundstück im Inland einen Grundbesitzwert von 600 000 EUR. S hat Kosten zur Erlangung des Erwerbs von 10 300 EUR. S wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 60 000 EUR herangezogen.
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Inländisches Grundstück | 600 000 EUR | ||||
Familienheim in Spanien | 300 000 EUR | ||||
Befreiung nach
§ 13
Absatz 1 Nummer 4c ErbStG | ./. 300 000 EUR | ||||
Steuerpflichtiges
Auslandsvermögen | 0 EUR | + 0 EUR | |||
Steuerpflichtiges
Gesamtvermögen | 600 000 EUR | ||||
Kosten zur Erlangung des
Erwerbs | ./. 10 300 EUR | ||||
Persönlicher Freibetrag | ./. 400 000 EUR | ||||
Steuerpflichtiger
Erwerb | 189 700 EUR | ||||
Steuersatz 11 % | |||||
Steuer | 20 867 EUR | ||||
Ausländische Steuer | 60 000 EUR | ||||
Abzugsfähiger Anteil nach
§ 21
Absatz 1 Satz 2 ErbStG | |||||
| |||||
20 867 EUR × 0 EUR : 600 000 EUR = | 0 EUR | ./. 0 EUR | |||
Festzusetzende
Erbschaftsteuer | 20 867 EUR |
Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer bei der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG
> , BStBl 2012 II S. 40
E hat seiner Lebensgefährtin L 500 000 EUR im Jahr 2010 geschenkt. Im Jahr 2018 stirbt E. Erben sind seine Kinder. In seinem Testament hat E der L ein Geschäftsgrundstück in Spanien vermacht; der gemeine Wert beträgt 150 000 EUR. L wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 23 000 EUR herangezogen, die sie umgehend bezahlt. L beantragt die Anrechnung der ausländischen Steuer
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Erwerb
2010 | ||
Barvermögen | 500 000 EUR | |
Persönlicher Freibetrag
2010 | ./. 20 000 EUR | |
Steuerpflichtiger
Erwerb | 480
000 EUR | |
Steuersatz 30 % | ||
Steuer 2010 | 144
000 EUR | |
Erwerb
2018 | ||
Grundstück Spanien | 150 000 EUR | |
Barvermögen 2010 | + 500 000 EUR | |
Gesamterwerb | 650 000 EUR | |
Persönlicher Freibetrag
2018 | ./. 20 000 EUR | |
Steuerpflichtiger
Gesamterwerb | 630 000 EUR | |
Steuersatz 30 % | ||
Steuer auf Gesamterwerb | 189 000 EUR | |
Fiktive Abzugssteuer 2018
auf Vorerwerb 2010 | ||
Barvermögen 2010 | 500 000 EUR | |
Persönlicher Freibetrag 2018
(20 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2010 verbrauchter Freibetrag | ./. 20 000 EUR | |
Steuerpflichtiger
Erwerb | 480
000 EUR | |
Steuersatz 30 % | ||
144
000 EUR | ||
Fiktive Abzugssteuer
2018 | ./. 144 000 EUR | |
Steuer für den Erwerb
2018 | 45
000 EUR | |
Abzugsfähige ausländische
Steuer | ./. 23 000 EUR | |
Da der Erwerb ausschließlich
in Auslandsvermögen besteht, entfällt eine Aufteilung nach
§ 21
Absatz 1 Satz 2 ErbStG. | ||
Steuer für den Erwerb
2018 | 22
000 EUR | |
Mindeststeuer nach
§ 14
Absatz 1 Satz 4 ErbStG | ||
Erwerb 2018 | 150 000 EUR | |
Persönlicher Freibetrag | ./. 20 000 EUR | |
Steuerpflichtiger
Erwerb | 130 000 EUR | |
Steuersatz 30 % | ||
Steuer | 39 000 EUR | |
Abzugsfähige ausländische
Steuer | ./. 23 000 EUR | |
Mindeststeuer | 16 000 EUR | |
Festzusetzende Steuer
2018 | 22
000 EUR |
Die in den Niederlanden lebende A hat ihrem Neffen B mit Wohnsitz in Deutschland im Jahr 2012 100 000 EUR geschenkt. B zahlte dafür in den Niederlanden eine Schenkungsteuer von 20 000 EUR. Im Jahr 2018 schenkt A dem B weitere 200 000 EUR. B zahlte in den Niederlanden eine Schenkungsteuer von 35 000 EUR.
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Erwerb
2012 | ||
Barvermögen | 100 000 EUR | |
Persönlicher Freibetrag
2012 | ./. 20 000EUR | |
Steuerpflichtiger
Erwerb | 80
000 EUR | |
Steuersatz 20 % | ||
Steuer 2012 | 13
750 EUR | |
Ausländische Steuer | 20 000 EUR | |
Abzugsfähige ausländische
Steuer | ./. 13 750 EUR | |
Da der Erwerb ausschließlich
in Auslandsvermögen besteht, entfällt eine Aufteilung nach
§ 21
Absatz 1 Satz 2 ErbStG. | ||
Steuer für den Erwerb
2012 | 0 EUR | |
Die in die Niederlanden
gezahlte Mehrsteuer von 6 250 EUR wird nicht erstattet. | ||
Erwerb
2018 | ||
Barvermögen | 200 000 EUR | |
Barvermögen 2012 | + 100 000 EUR | |
Gesamterwerb | 300 000 EUR | |
Persönlicher Freibetrag
2011 | ./. 20 000 EUR | |
Steuerpflichtiger
Gesamterwerb | 280 000 EUR | |
Steuersatz 20 % | ||
Steuer auf Gesamterwerb | 56 000 EUR | |
Fiktive Abzugssteuer 2018
auf Vorerwerb 2012 | ||
Barvermögen 2012 | 100 000 EUR | |
Persönlicher Freibetrag 2018
(20 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2012 verbrauchter Freibetrag | ./. 20 000 EUR | |
Steuerpflichtiger
Erwerb | 80
000 EUR | |
Steuersatz 20 % | ||
Fiktive Abzugssteuer
2018 (ohne Anrechnung nach § 21 ErbStG) | 13
750 EUR | |
Tatsächliche Steuer
2005 (ohne Anrechnung nach § 21 ErbStG) | 13
750 EUR | |
Die fiktive Steuer
entspricht der tatsächlichen Steuer | ./. 13 750 EUR | |
Steuer für den Erwerb
2018 | 42
250 EUR | |
Abzugsfähige ausländische
Steuer | ./. 35 000 EUR | |
Da der Erwerb ausschließlich
in Auslandsvermögen besteht, entfällt eine Aufteilung nach
§ 21
Absatz 1 Satz 2 ErbStG. Es ist jedoch nur die für die
Schenkung 2011 erhobene niederländische Steuer anzurechnen. | ||
Steuer für den Erwerb
2018 | 7
250 EUR | |
Mindeststeuer nach
§ 14
Absatz 1 Satz 4 ErbStG | ||
Erwerb 2018 | 200 000 EUR | |
Persönlicher Freibetrag | ./. 20 000 EUR | |
Steuerpflichtiger
Erwerb | 180 000 EUR | |
Steuersatz 20 % | ||
Steuer | 36 000 EUR | |
Abzugsfähige ausländische
Steuer | ./. 35 000 EUR | |
Mindeststeuer | 1 000 EUR | |
Festzusetzende Steuer
2018 | 7
250 EUR |
Anrechnung ausländischer Nachlasssteuer bei Pflichtteilen oder Vermächtnissen
Wird die ausländische Steuer als Nachlasssteuer erhoben, ist als die auf den Erwerber entfallende ausländische Steuer diejenige anzusehen, die anteilig auf die von ihm als Nachlassbegünstigten (Erbbegünstigten) erworbene Rechtsposition entfällt (> , BStBl II S. 786).
Ausländische Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen eines inländischen Erblassers
Die Erbschaftsteuer, die ein ausländischer Staat auf den Erwerb von Kapitalvermögen erhebt, das ein inländischer Erblasser in dem Staat angelegt hatte, ist bei Fehlen eines DBA weder auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen noch als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen (> , BStBl II S. 746).
capital gains tax
Die kanadische „capital gains tax“ ist nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer anrechenbar, sondern nur als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig (> , BStBl II S. 540). Dies gilt auch für entsprechende Steuern in anderen Staaten.
Italienische Erbschaftsteuer
Die Hypothekarsteuer (imposta ipotecaria) für eine Änderung der Eintragung einer Hypothek im Immobilienregister, die Katastersteuer (imposta catastale) für die Änderung des Katastereintrages sowie die Hypothekargebühr (tassa ipotecaria) und Stempelsteuer (imposta di bollo) sind keine der Erbschaft- und Schenkungsteuer entsprechende Steuern.
Liechtensteinische Widmungssteuer
Die liechtensteinische Widmungssteuer ist keine der Erbschaft- und Schenkungsteuer vergleichbare Steuer. Sie ist vielmehr eine Art Vermögensteuer, die der Übertragende zu entrichten hat.
Maßgebender Umrechnungskurs
Die anzurechnende ausländische Erbschaftsteuer ist nach dem amtlichen Briefkurs für den Tag der Entstehung der deutschen Erbschaftsteuer in Euro umzurechnen (> , BStBl II S. 521).
Österreichische Kapitalertragsteuer
Die österreichische Kapitalertragsteuer mit Abgeltungscharakter für die Erbschaftsteuer ist im Hinblick auf ihre Erhebungsform eine Steuer auf das Einkommen und keine Erbschaftsteuer.
US-amerikanische Nachlasssteuer
> , BStBl II S. 786
Zahlung ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes Ereignis
> , BStBl 2011 II S. 247
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478