Zu § 14 ErbStG
H E 14.3
Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb für sich kein rückwirkendes Ereignis
> , BStBl II S. 1120
Festsetzungsfrist
Grundsätzlich beginnt die Festsetzungsfrist bei einem rückwirkenden Ereignis gemäß § 175 Absatz 1 Satz 2 AO mit dem Eintritt des Ereignisses. Der Beginn wird jedoch in Fällen des Unterschreitens der Lohnsummengrenze und des Verstoßes gegen die Behaltensregelungen gemäß § 13a Absatz 6 Satz 3 ErbStG a. F. bzw. § 13a Absatz 7 Satz 3 ErbStG und § 19a Absatz 5 Satz 3 ErbStG auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Finanzbehörde hinausgeschoben. Für diese Fälle wird analog in § 14 Absatz 2 ErbStG auch die Festsetzungsfrist für den Nacherwerb hinausgeschoben.
Ein Unternehmer verschenkt in 2015 einen nach §§ 13a, 13b ErbStG a. F. begünstigten Betrieb. In 2018 überträgt er weiteres nicht begünstigtes Vermögen an denselben Erwerber. Der Erwerber veräußert 2019 (während der Behaltensfrist) den in 2015 erworbenen Betrieb und verstößt damit gegen die Behaltensregelung des § 13a Absatz 5 ErbStG.
Die Steuerfestsetzung für den Erwerb 2015 ist zu ändern. Auch die Steuerfestsetzung für den Erwerb 2018 ist zu ändern, soweit sich die Verminderung der Verschonung für den Erwerb 2015 auf den Wert des Vorerwerbs auswirkt. Die Festsetzungsfrist für eine Änderung der Steuerfestsetzung zum Erwerb 2018 endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für eine Änderung der Steuerfestsetzung zum Vorerwerb 2015.
Mindeststeuer
S hatte 2015 seiner damaligen Lebensgefährtin Barvermögen von 120 000 EUR geschenkt. Nach der Heirat 2018 schenkt er ihr weiteres Barvermögen von 550 000 EUR.
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Erwerb
2015 | ||
Barvermögen 2015 | 120
000 EUR | |
Persönlicher Freibetrag
(§ 16
Absatz 1 Nummer 5 ErbStG) | ./. 20 000 EUR | |
Steuerpflichtiger
Erwerb | 100
000 EUR | |
Steuersatz 30 % | ||
Steuer 2015 | 30
000 EUR | |
Erwerb
2018 | ||
Barvermögen 2018 | 550 000 EUR | |
Barvermögen 2015 | + 120 000 EUR | |
Gesamterwerb | 670 000 EUR | |
Persönlicher Freibetrag
(§ 16
Absatz 1 Nummer 1 ErbStG) | ./. 500 000 EUR | |
Steuerpflichtiger
Erwerb | 170 000 EUR | |
Steuersatz 11 % | ||
Steuer auf Gesamterwerb | 18
700 EUR | |
Fiktive Abzugssteuer 2011
auf Vorerwerb 2008 | ||
Barvermögen 2015 | 120 000 EUR | |
Persönlicher Freibetrag 2018
(500 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2015 verbrauchter Freibetrag | ./. 20 000 EUR | |
Steuerpflichtiger
Erwerb | 100
000 EUR | |
Steuersatz 11 % | ||
Fiktive Abzugssteuer
2018 | 11
000 EUR | |
Abzuziehen ist die höhere
tatsächliche Steuer 2008 | ./. 30 000 EUR | |
Steuer 2011 | 0 EUR | |
Mindeststeuer nach
§ 14
Absatz 1 Satz 4 ErbStG | ||
Barvermögen 2018 | 550 000 EUR | |
Persönlicher Freibetrag | ./. 500 000 EUR | |
Steuerpflichtiger
Erwerb | 50 000 EUR | |
Steuersatz 7 % | ||
Mindeststeuer 2018 | 3 500 EUR | |
Festzusetzende Steuer
2018 | 3 500 EUR |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478