ErbStH H E 14.3 (Zu § 14 ErbStG)

Zu § 14 ErbStG

H E 14.3

Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb für sich kein rückwirkendes Ereignis

> , BStBl II S. 1120

Festsetzungsfrist

Grundsätzlich beginnt die Festsetzungsfrist bei einem rückwirkenden Ereignis gemäß § 175 Absatz 1 Satz 2 AO mit dem Eintritt des Ereignisses. Der Beginn wird jedoch in Fällen des Unterschreitens der Lohnsummengrenze und des Verstoßes gegen die Behaltensregelungen gemäß § 13a Absatz 6 Satz 3 ErbStG a. F. bzw. § 13a Absatz 7 Satz 3 ErbStG und § 19a Absatz 5 Satz 3 ErbStG auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Finanzbehörde hinausgeschoben. Für diese Fälle wird analog in § 14 Absatz 2 ErbStG auch die Festsetzungsfrist für den Nacherwerb hinausgeschoben.

Beispiel:

Ein Unternehmer verschenkt in 2015 einen nach §§ 13a, 13b ErbStG a. F. begünstigten Betrieb. In 2018 überträgt er weiteres nicht begünstigtes Vermögen an denselben Erwerber. Der Erwerber veräußert 2019 (während der Behaltensfrist) den in 2015 erworbenen Betrieb und verstößt damit gegen die Behaltensregelung des § 13a Absatz 5 ErbStG.

Die Steuerfestsetzung für den Erwerb 2015 ist zu ändern. Auch die Steuerfestsetzung für den Erwerb 2018 ist zu ändern, soweit sich die Verminderung der Verschonung für den Erwerb 2015 auf den Wert des Vorerwerbs auswirkt. Die Festsetzungsfrist für eine Änderung der Steuerfestsetzung zum Erwerb 2018 endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für eine Änderung der Steuerfestsetzung zum Vorerwerb 2015.

Mindeststeuer

Beispiel:

S hatte 2015 seiner damaligen Lebensgefährtin Barvermögen von 120 000 EUR geschenkt. Nach der Heirat 2018 schenkt er ihr weiteres Barvermögen von 550 000 EUR.


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Erwerb 2015
 
 
Barvermögen 2015
 
120 000 EUR
Persönlicher Freibetrag (§ 16 Absatz 1 Nummer 5 ErbStG)
 
./.  20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
 
100 000 EUR
Steuersatz 30 %
 
 
Steuer 2015
 
30 000 EUR
Erwerb 2018
 
 
Barvermögen 2018
 
550 000 EUR
Barvermögen 2015
 
+ 120 000 EUR
Gesamterwerb
 
670 000 EUR
Persönlicher Freibetrag (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG)
 
./. 500 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
 
170 000 EUR
Steuersatz 11 %
 
 
Steuer auf Gesamterwerb
 
18 700 EUR
Fiktive Abzugssteuer 2011 auf Vorerwerb 2008
 
 
Barvermögen 2015
120 000 EUR
 
Persönlicher Freibetrag 2018 (500 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2015 verbrauchter Freibetrag
./.  20 000 EUR
 
Steuerpflichtiger Erwerb
100 000 EUR
 
Steuersatz 11 %
 
 
Fiktive Abzugssteuer 2018
11 000 EUR
 
Abzuziehen ist die höhere tatsächliche Steuer 2008
 
./.  30 000 EUR
Steuer 2011
 
0 EUR
 
 
Barvermögen 2018
550 000 EUR
 
Persönlicher Freibetrag
./. 500 000 EUR
 
Steuerpflichtiger Erwerb
50 000 EUR
 
Steuersatz 7 %
 
 
Mindeststeuer 2018
3 500 EUR
 
Festzusetzende Steuer 2018
 
3 500 EUR

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478