ErbStH H E 13b.9 (Zu § 13b ErbStG)

Zu § 13b ErbStG

H E 13b.9

Berechnung des begünstigten Vermögens und des steuerpflichtigen Vermögens

Beispiel 1:

Einzelunternehmen, Beteiligungen an Personengesellschaften ohne Sonderbetriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften

Unternehmer U schenkt seiner Tochter T eine Beteiligung an der A und B OHG. Sonderbetriebsvermögen wird nicht mitübertragen. Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt.

Folgende Feststellungen des Betriebsfinanzamts nach § 13b Absatz 10 ErbStG liegen vor:


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davon jung
Wert des (Anteils) Betriebsvermögens
1 500 000 EUR
 
Verwaltungsvermögen
100 000 EUR
10 000 EUR
Finanzmittel
50 000 EUR
20 000 EUR
Schulden
400 000 EUR
 

Nachrichtlich teilt das Betriebsfinanzamt mit, dass der Abschlag nach § 13a Absatz 9 ErbStG 20 % beträgt.

Berechnungen:


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I.
90%-Test (Prüfung nach § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG)
 
festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich junges Verwaltungsvermögen)
§ 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG
100 000 EUR
+
festgestellter Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel)
§ 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG
50 000 EUR
=
Verwaltungsvermögen für den 90%-Test
150 000 EUR
 
 
 
 
Verwaltungsvermögen für den 90%-Test 150 000 EUR
 
 
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens 1 500 000 EUR
 
=
Verwaltungsvermögensquote 10,00 %
 
II.
Berechnung des begünstigten Vermögens
II.1
Finanzmitteltest im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG
festgestellter Wert der Finanzmittel
50 000 EUR
./.
festgestellter Wert der jungen Finanzmittel nach § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG;
höchstens der festgestellte Wert der Finanzmittel
20 000 EUR
=
Saldo
30 000 EUR
./.
festgestellter Wert der Schulden
400 000 EUR
=
Saldo
./. 370 000 EUR
./.
Sockelbetrag 15 % des festgestellten Werts des (Anteils) Betriebsvermögens
(vorbehaltlich Hauptzweck gemäß § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 4 ErbStG)
0 EUR
=
verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 EUR
(§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG)
0 EUR
II.2
Berechnung der verbleibenden Schulden
festgestellter Wert der Schulden
400 000 EUR
./.
Wert der Schulden, die im Rahmen des Finanzmitteltests verrechnet wurden
30 000 EUR
=
verbleibende Schulden
370 000 EUR
II.3
Nettowert des Verwaltungsvermögens
II.3.1
Saldo Verwaltungsvermögen
festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens
(§ 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG)
100 000 EUR
./.
festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens
10 000 EUR
+
verbleibender Wert der Finanzmittel II.1
(§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG)
0 EUR
=
Saldo Verwaltungsvermögen
90 000 EUR
II.3.2
Berechnung der anteilig verbleibenden Schulden
verbleibende Schulden II.2 × Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1
370 000 EUR × 90 000 EUR
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens + verbleibende Schulden II.2
1 500 000 EUR + 370 000 EUR
=
anteilig verbleibende Schulden
17 808 EUR
II.3.3
Berechnung des Nettowertes des Verwaltungsvermögens
Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1
90 000 EUR
./.
anteilig verbleibende Schulden II.3.2
17 808 EUR
=
Nettowert des Verwaltungsvermögens
72 192 EUR
II.4
Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens
II.4.1
Berechnung der Bemessungsgrundlage des unschädlichen Verwaltungsvermögens (§ 13b Absatz 7 ErbStG)
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens
1 500 000 EUR
./.
Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3
72 192 EUR
./.
festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens
10 000 EUR
./.
festgestellter Wert der jungen Finanzmittel
20 000 EUR
=
Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen
1 397 808 EUR
II.4.2
Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens
Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3
72 192 EUR
./.
10 % × Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen II.4.1
139 781 EUR
=
gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens
0 EUR
II.4.3
Berechnung des steuerpflichtigen Werts des Verwaltungsvermögens
gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens II.4.2
0 EUR
+
festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens
10 000 EUR
+
festgestellter Wert der jungen Finanzmittel
20 000 EUR
=
steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens
(nicht begünstigtes Vermögen)
30 000 EUR
II.5
Begünstigtes Vermögen (§ 13b Absatz 2 Satz 1 ErbStG)
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens
1 500 000 EUR
./.
steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.3
30 000 EUR
=
begünstigtes Vermögen
1 470 000 EUR
III.
Berechnung des Vorwegabschlags nach § 13a Absatz 9 ErbStG
begünstigtes Vermögen II.5
1 470 000 EUR
×
Vorwegabschlag in %, max. 30 %
20 %
=
Vorwegabschlag
294 000 EUR
IV.
Steuerpflichtiges Vermögen
begünstigtes Vermögen II.5
1 470 000 EUR
./.
Vorwegabschlag III
294 000 EUR
=
Saldo
1 176 000 EUR
./.
Verschonungsabschlag 85 %
999 600 EUR
=
Saldo
176 400 EUR
./.
Abzugsbetrag nach § 13a Absatz 2 ErbStG
136 800 EUR
=
steuerpflichtiges begünstigtes Vermögen
39 600 EUR
+
steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.3
(nicht begünstigtes Vermögen)
30 000 EUR
=
steuerpflichtiges Vermögen
69 600 EUR

Beispiel 2:

Beteiligungen an Personengesellschaften mit Sonderbetriebsvermögen

Unternehmer U schenkt seiner Tochter T eine Beteiligung an der A und B OHG. Sonderbetriebsvermögen (SBV) des U wird mit mitübertragen. Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt.


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Wert der Beteiligung an der A und B OHG
1 800 000 EUR
Verwaltungsvermögen nach § 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG
125 000 EUR
junges Verwaltungsvermögen
12 500 EUR
Finanzmittel
85 000 EUR
junge Finanzmittel
20 000 EUR
Schulden
490 000 EUR

Nachrichtlich teilt das Betriebsfinanzamt mit, dass der Abschlag nach § 13a Absatz 9 ErbStG 20 % beträgt. Das Betriebsfinanzamt teilt darüber hinaus nachrichtlich Folgendes mit:


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Gesamthand
davon jung
SBV
davon jung
Wert (Anteil) Betriebsvermögen
1 500 000 EUR
 
300 000 EUR
 
Verwaltungsvermögen
100 000 EUR
10 000 EUR
25 000 EUR
2 500 EUR
Finanzmittel
50 000 EUR
20 000 EUR
35 000 EUR
0 EUR
Schulden
400 000 EUR
 
90 000 EUR
0 EUR

Berechnungen:


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I.
90%-Test (Prüfung nach § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG)
 
festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich junges Verwaltungsvermögen)
§ 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG
125 000 EUR
+
festgestellter Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel)
§ 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG
85 000 EUR
=
Verwaltungsvermögen für den 90%-Test
210 000 EUR
 
 
 
 
Verwaltungsvermögen für den 90%-Test 210 000 EUR
 
 
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens 1 800 000 EUR
 
=
Verwaltungsvermögensquote 11,67 %
 
II.
Berechnung des begünstigten Vermögens
II.1
Finanzmitteltest im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG
festgestellter Wert der Finanzmittel
85 000 EUR
./.
festgestellter Wert der jungen Finanzmittel nach § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG;
höchstens der festgestellte Wert der Finanzmittel
20 000 EUR
=
Saldo
65 000 EUR
./.
festgestellter Wert der Schulden
490 000 EUR
=
Saldo
./. 425 000 EUR
./.
Sockelbetrag 15 % des festgestellten Werts des (Anteils) Betriebsvermögens
(vorbehaltlich Hauptzweck gemäß § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 4 ErbStG)
0 EUR
=
verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 EUR
(§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG)
0 EUR
II.2
Berechnung der verbleibenden Schulden
festgestellter Wert der Schulden
490 000 EUR
./.
Wert der Schulden, die im Rahmen des Finanzmitteltests verrechnet wurden
65 000 EUR
=
verbleibende Schulden
425 000 EUR
II.3
Nettowert des Verwaltungsvermögens
II.3.1
Saldo Verwaltungsvermögen
festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens
(§ 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG)
125 000 EUR
./.
festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens
12 500 EUR
+
verbleibender Wert der Finanzmittel II.1
(§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG)
0 EUR
=
Saldo Verwaltungsvermögen
112 500 EUR
II.3.2
Berechnung der anteilig verbleibenden Schulden
verbleibende Schulden II.2 × Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1
425 000 EUR × 112 500 EUR
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens + verbleibende Schulden II.2
1 800 000 EUR + 425 000 EUR
=
anteilig verbleibende Schulden
21 489 EUR
II.3.3
Berechnung des Nettowertes des Verwaltungsvermögens
Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1
112 500 EUR
./.
anteilig verbleibende Schulden II.3.2
21 489 EUR
=
Nettowert des Verwaltungsvermögens
91 011 EUR
II.4
Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens
II.4.1
Berechnung der Bemessungsgrundlage des unschädlichen Verwaltungsvermögens (§ 13b Absatz 7 ErbStG)
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens
1 800 000 EUR
./.
Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3
91 011 EUR
./.
festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens
12 500 EUR
./.
festgestellter Wert der jungen Finanzmittel
20 000 EUR
=
Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen
1 676 489 EUR
II.4.2
Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens
Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3
91 011 EUR
./.
10 % × Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen II.4.1
167 649 EUR
=
gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens
0 EUR
II.4.3
Berechnung des steuerpflichtigen Werts des Verwaltungsvermögens
gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens II.4.2
0 EUR
+
festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens
12 500 EUR
+
festgestellter Wert der jungen Finanzmittel
20 000 EUR
=
steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens
(nicht begünstigtes Vermögen)
32 500 EUR
II.5
Begünstigtes Vermögen (§ 13b Absatz 2 Satz 1 ErbStG)
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens
1 800 000 EUR
./.
steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.3
32 500 EUR
=
begünstigtes Vermögen
1 767 500 EUR
Für Zwecke der Bemessungsgrundlage des Vorwegabschlages muss eine zweite Berechnung des begünstigten Vermögens nur für das übertragene Gesamthandsvermögen und ohne das mitübertragene Sonderbetriebsvermögen erfolgen. Hierzu wird auf die Berechnung in Beispiel 1 beziehungsweise H 13a.19 „Vorwegabschlag bei Beteiligung an einer Personengesellschaft mit mitübertragenem Sonderbetriebsvermögen“ verwiesen. Das maßgebende begünstigte Vermögen beträgt danach 1 470 000 EUR.
III.
Berechnung des Vorwegabschlags nach § 13a Absatz 9 ErbStG
begünstigtes Vermögen II.5
1 470 000 EUR
×
Vorwegabschlag in %, max. 30 %
20 %
=
Vorwegabschlag
294 000 EUR
IV.
Steuerpflichtiges Vermögen
begünstigtes Vermögen II.5
1 767 500 EUR
./.
Vorwegabschlag III
294 000 EUR
=
Saldo
1 473 500 EUR
./.
Verschonungsabschlag 85 %
1 252 475 EUR
=
Saldo
221 025 EUR
./.
Abzugsbetrag nach § 13a Absatz 2 ErbStG
114 488 EUR
=
steuerpflichtiges begünstigtes Vermögen
106 537 EUR
+
steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.3
(nicht begünstigtes Vermögen)
32 500 EUR
=
steuerpflichtiges Vermögen
139 037 EUR

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478