ErbStH H E 13b.20 (Zu § 13b ErbStG)

Zu § 13b ErbStG

H E 13b.20

Anteile an Kapitalgesellschaften im Sonderbetriebsvermögen

Beispiel 1:
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Bilanz der AB OHG
30 % Anteile an A-GmbH
300 000 EUR
Kapital A
500 000 EUR
Waren
700 000 EUR
Kapital B
500 000 EUR
 
1 000 000 EUR
 
1 000 000 EUR
 
Sonderbetriebsvermögen A
11 % Anteile an A-GmbH
110 000 EUR
Kapital A
110 000 EUR
 
110 000 EUR
 
110 000 EUR


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Gemeiner Wert Gesamthandsvermögen
1 200 000 EUR
 
 
Aufteilung
 
A
(B)
Kapital
./. 1 000 000 EUR
500 000 EUR
500 000 EUR
Unterschiedsbetrag
200 000 EUR
 
 
Verteilung 50 : 50
 
+ 100 000 EUR
100 000 EUR
Sonderbetriebsvermögen A
 
+ 110 000 EUR
 
Anteil am Betriebsvermögen
 
710 000 EUR
 

Zum Verwaltungsvermögen gehören die Anteile an der A-GmbH, die sich im Sonderbetriebsvermögen des A befinden (110 000 EUR), weil insoweit die Mindestbeteiligungsquote von mehr als 25 % nicht erfüllt ist.

Die Anteile an der A-GmbH, die zum Gesamthandsvermögen gehören, rechnen hingegen nicht zum Verwaltungsvermögen.

Das Verwaltungsvermögen und die Schulden der A-GmbH wären insoweit gegebenenfalls im Rahmen der Konsolidierung zu berücksichtigen.

Beispiel 2:
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Bilanz der AB OHG
24 % Anteile an A-GmbH
240 000 EUR
Kapital A
500 000 EUR
Waren
760 000 EUR
Kapital B
500 000 EUR
 
1 000 000 EUR
 
1 000 000 EUR
 
Sonderbetriebsvermögen A
11 % Anteile an A-GmbH
110 000 EUR
Kapital A
110 000 EUR
 
110 000 EUR
 
110 000 EUR


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Gemeiner Wert Gesamthandsvermögen
1 200 000 EUR
 
 
Aufteilung
 
A
(B)
Kapital
./. 1 000 000 EUR
500 000 EUR
500 000 EUR
Unterschiedsbetrag
200 000 EUR
 
 
Verteilung 50 : 50
 
+ 100 000 EUR
100 000 EUR
Sonderbetriebsvermögen A
 
+ 110 000 EUR
 
Anteil am Betriebsvermögen
 
710 000 EUR
 

Zum Verwaltungsvermögen gehören die Anteile an der A-GmbH, die sich im Sonderbetriebsvermögen des A befinden (110 000 EUR), weil insoweit die unmittelbare Beteiligung des A nicht mehr als 25 % beträgt.

Zum Verwaltungsvermögen gehören die Anteile an der A-GmbH, die sich im Gesamthandsvermögen befinden (240 000 EUR), weil insoweit die unmittelbare Beteiligung der AB-OHG nicht mehr als 25 % beträgt. Vom Wert der Anteile an der A-GmbH aus dem Gesamthandsvermögen entfallen auf A:

240 000 EUR x 600 000 EUR/1 200 000 EUR = 120 000 EUR

Ermittlung der Beteiligungsquote bei Einziehung von Geschäftsanteilen an einer GmbH und ausstehender Angleichung der Summe der Geschäftsanteile an das Stammkapital

Werden Geschäftsanteile an einer GmbH eingezogen (§ 34 GmbHG), erlöschen diese. Dies führt dazu, dass die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile der GmbH nicht mehr dem Betrag des Stammkapitals der GmbH entspricht. Diese Divergenz kann durch eine Kapitalherabsetzung, einen Aufstockungsbeschluss oder durch Neubildung eines Geschäftsanteils beseitigt werden.

Gehören zum Betriebsvermögen des Betriebs oder der Gesellschaft Geschäftsanteile an einer GmbH, bei der Anteile eingezogen wurden und ist eine Angleichung der Summe der Geschäftsanteile an das Stammkapital nicht erfolgt, ist das Nennkapital der GmbH um den Nennbetrag der eingezogenen Anteile zu mindern.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478