Zu § 13a ErbStG
H E 13a.8 (3)
Umstrukturierung bei nachgeordneten Gesellschaften
Ausgangssachverhalt wie in Beispiel zu H 13a.8 (2).
Sechs Monate nach der Übertragung bringt die A-GmbH ihre Anteile an der B-GmbH und die Beteiligung an der C-OHG in eine neu geschaffene Holding (H-GmbH) ein. Mitgesellschafter T bringt seine 40%-Beteiligung an der D-KG ein. Nach der Einbringung ist die A-GmbH an der H-GmbH entsprechend dem Verhältnis der eingebrachten Vermögenswerte zu 20 % beteiligt.
Die jährliche Lohnsumme beträgt:
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Einzelunternehmen | 0 EUR |
A-GmbH | 0 EUR |
B-GmbH | 200 000
EUR |
C-OHG | 300 000
EUR |
D-KG | 1 000 000
EUR |
H-GmbH | 0 EUR |
Aus Vereinfachungsgründen wird angenommen, dass die jährlichen Lohnsummen gleichmäßig während des Lohnsummenzeitraums anfallen.
Lösung:
Die Lohnsumme der D-KG ist nicht anzusetzen. Bei Beteiligungen, die innerhalb eines Betriebsvermögens gehalten werden, muss die nach § 13a Absatz 3 Satz 12 ErbStG vorgesehene Mindestbeteiligungsgrenze von mehr als 25 % erfüllt sein. Diese Voraussetzung ist bei der Beteiligung der A-GmbH an der H-GmbH nicht gegeben. Außerdem war die D-KG auch bereits vor der Umstrukturierung nicht in die Ermittlung der Lohnsumme der A-GmbH einzubeziehen.
Entsprechendes würde für eine eigene Lohnsumme der H-GmbH gelten.
Die Lohnsummen der B-GmbH und der C-OHG sind für den Zeitraum bis zur Umstrukturierung über die bestehende unmittelbare Beteiligung der A-GmbH zuzuordnen. Die Lohnsummen der B-GmbH und der C-OHG sind für den Zeitraum ab der Umstrukturierung über die bestehende unmittelbare Beteiligung der H-GmbH zuzuordnen. Zwar muss bei Beteiligungen, die innerhalb eines Betriebsvermögens gehalten werden, die nach § 13a Absatz 3 Satz 12 ErbStG vorgesehene Mindestbeteiligungsgrenze von mehr als 25 % erfüllt sein. Diese Voraussetzung ist bei der Beteiligung der A-GmbH an die H-GmbH aber nicht gegeben. Dennoch sind die Lohnsummen der B-GmbH und der C-OHG ab der Umstrukturierung zugunsten des S einzubeziehen, weil die Löhne bereits vor der Umstrukturierung in die Ermittlung der Lohnsumme einzubeziehen waren.
Die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen beträgt:
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B-GmbH | 200 000 EUR x
5 Jahre = 1 000 000 EUR |
C-OHG | 300 000 EUR x
5 Jahre = 1 500 000 EUR |
Durch die Umwandlung bleibt der Lohnsummenzeitraum von 5 Jahren unverändert.
Die Betriebsfinanzämter stellen die Summen der maßgebenden jährlichen Lohnsummen wie folgt fest:
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B-GmbH | 1 000 000 EUR | |
C-OHG | 1 500 000 EUR | |
H-GmbH | 405 000 EUR (= 270 000
EUR + 135 000 EUR) | |
In Bezug auf die
B-GmbH (ab Zeitpunkt der Umstrukturierung bis Ende des Lohnsummenzeitraums = 4 Jahre und 6 Monate = 4,5 Jahre) 270 000 EUR = 1 000 000 EUR : 5 Jahre x 4,5 Jahre x 30 % | ||
In Bezug auf die
C-OHG (ab Zeitpunkt der Umstrukturierung bis Ende des Lohnsummenzeitraums = 4 Jahre und 6 Monate = 4,5 Jahre) 135 000 EUR = 1 500 000 EUR : 5 Jahre x 4,5 Jahre x 10 % | ||
A-GmbH | 126 000 EUR (= 30 000 EUR
+ 15 000 EUR + 81 000 EUR) | |
In Bezug auf die
B-GmbH (ab Beginn des Lohnsummenzeitraums bis zum Zeitpunkt der Umstrukturierung = 6 Monate = 0,5 Jahre) 30 000 EUR = 1 000 000 EUR : 5 Jahre x 0,5 Jahre x 30 % | ||
In Bezug auf die
C-OHG (ab Beginn des Lohnsummenzeitraums bis zum Zeitpunkt der Umstrukturierung = 6 Monate = 0,5 Jahre) 15 000 EUR = 1 500 000 EUR : 5 Jahre x 0,5 Jahre x 10 % | ||
In Bezug auf die
H-GmbH 81 000 EUR = 405 000 EUR x 20 % | ||
Einzelunternehmen | 126 000 EUR = 126 000 EUR
x 100 % |
Die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen von 126 000 EUR erreicht nicht die Mindestlohnsumme von 360 000 EUR.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478