Zu § 13a ErbStG
H E 13a.7 (5)
Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme bei Beteiligungsstrukturen
A hält 100 % der Anteile an der A-GmbH und überträgt diese unentgeltlich auf F. Die A-GmbH ist an der B-GmbH zu 10 % beteiligt. Zum Vermögen der B-GmbH gehört eine Beteiligung in Höhe von 90 % an der E-KG.
Lösung:
Bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme der A-GmbH bleiben die in der E-KG gezahlten Löhne und Gehälter unberücksichtigt. Die in der B-GmbH gezahlten Löhne und Gehälter bleiben unberücksichtigt, weil die maßgebende Beteiligungsquote nach § 13a Absatz 3 Satz 12 ErbStG nicht überschritten wurde.
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BAAAH-43478