Zu § 13a ErbStG
H E 13a.7 (1)
Abweichende Wirtschaftsjahre
A erwirbt Anteile an der A-GmbH (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) am . Zur A-GmbH gehört eine 100%-Beteiligung an der B-GmbH, deren Wirtschaftsjahr jeweils am 30.6. endet. Zur B-GmbH gehört eine 50%-Beteiligung an der C-GmbH, deren Wirtschaftsjahr jeweils am 30.11. endet.
Zur Ermittlung der Ausgangslohnsumme ist auf folgende Zeiträume abzustellen:
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A-GmbH |
bis
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B-GmbH |
bis
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C-GmbH |
bis
|
Mehrere wirtschaftliche Einheiten
A erwirbt sämtliche Anteile an der A-GmbH und ein Einzelunternehmen. Die A-GmbH beschäftigt 23 und das Einzelunternehmen 27 Arbeitnehmer. Im Besteuerungszeitpunkt beträgt die Ausgangslohnsumme der A-GmbH 1 000 000 EUR und im Einzelunternehmen 2 000 000 EUR. Nach 5 Jahren beträgt die Lohnsumme der A-GmbH 3 700 000 EUR, das entspricht 370 % der Ausgangslohnsumme, und im Einzelunternehmen 10 600 000 EUR, das entspricht 530 % der Ausgangslohnsumme.
Die Ausgangslohnsumme des gesamten begünstigt erworbenen Vermögens beträgt 3 000 000 EUR. Nach 5 Jahren beläuft sich die kumulierte Lohnsumme auf 14 300 000 EUR, das entspricht 476 % der Ausgangslohnsumme. Auch für die Anteile an der A-GmbH erfolgt damit keine Nachversteuerung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478