Zu § 13a ErbStG
H E 13a.11
Freie Erbauseinandersetzung
In den Fällen der freien Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften ist eine steuerliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls als zeitnah in der Regel anzuerkennen, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung innerhalb von sechs Monaten erfolgt (> vgl. BStBl I S. 253, Tz. 8). Erfolgt die Erbauseinandersetzung erst nach mehr als sechs Monaten, kann der Begünstigungstransfer in begründeten Ausnahmefällen (z. B. aufgrund von Erbstreitigkeiten, Erstellung von Gutachten o. Ä.) gewährt werden. Der Steuerpflichtige hat die Gründe darzulegen, die eine Erbauseinandersetzung innerhalb des Sechsmonatszeitraums verhindert haben.
> , BStBl 2016 II S. 225
Schuldenkürzung bei Nachlassteilung
Erblasser E wird von seiner Tochter T und seinem Sohn S je zur Hälfte beerbt. Zum Nachlass gehören sämtliche Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft mit einem Anteilswert von 10 000 000 EUR, der nur aus begünstigtem Vermögen besteht, und ein Bankguthaben von 10 000 000 EUR. Im Zusammenhang mit den Anteilen stehen Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 1 000 000 EUR.
Im Rahmen der Erbauseinandersetzung übernimmt die Tochter auch die andere Hälfte der Anteile gegen eine Ausgleichszahlung aus dem Nachlass von 5 000 000 EUR. Die Schuld tragen beide entsprechend ihren Erbteilen.
Berechnung des Reinnachlasses
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Steuerwert der Anteile
|
10 000 000 EUR |
Bankguthaben |
+ 10 000 000 EUR |
Vermögensanfall |
20 000 000 EUR |
Nachlassverbindlichkeiten
|
./. 1 000 000 EUR |
Erbfallkostenpauschale
|
./. 10 300 EUR |
Wert des Reinnachlasses
|
18 989 700 EUR |
Davon Erbanteil je ½ | 9 494 850 EUR
|
Berechnung des Erwerbs für T
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Steuerbefreiung nach
§ 13a ErbStG
| ||||
Steuerwert der Anteile
(begünstigtes Vermögen) | 5 000 000 EUR
| |||
Werterhöhung
Ausgleichszahlung in Höhe von 5 000 000 EUR | + 5 000 000 EUR | |||
Begünstigtes Vermögen
insgesamt |
10 000 000 EUR | |||
Verschonungsabschlag (85 %)
|
./. 8 500 000 EUR | 8 500 000 EUR
| ||
Verbleiben | 1 500 000 EUR
| |||
Abzugsbetrag |
+ 0 EUR | |||
Verschonung insgesamt | 8 500 000 EUR
| |||
Berechnung des
Abzugsbetrags | 150 000 EUR
| |||
Verbleibender Wert (15 %)
| 1 500 000 EUR
| |||
Abzugsbetrag |
./. 150 000 EUR | |||
Unterschiedsbetrag | 1 350 000 EUR
| |||
Davon 50 % |
./. 675 000 EUR | |||
Verbleibender Abzugsbetrag
| 0 EUR | |||
Berechnung der nicht
abzugsfähigen Schulden für T | ||||
Schuld (½ entsprechend
Erbteil) | 500 000 EUR
| |||
Davon abzugsfähig | ||||
Wert Anteile (begünstigtes
Vermögen) nach Anwendung
§ 13a ErbStG 5 000 000 EUR – 8 500 000 EUR = 0 EUR | ||||
| ||||
= 0 EUR : 5 000 000 EUR = 0,00 % | ||||
500 000 EUR × 0,00 % |
./. 0 EUR | |||
Nicht abzugsfähig | 500 000 EUR
| |||
Erbanteil T | 9 494 850 EUR
| |||
Steuerbefreiung
§ 13a ErbStG
|
./. 8 500 000 EUR | |||
Nicht abzugsfähiger Teil
der Schuld |
+ 500 000 EUR | |||
Bereicherung der T | 1 494 850 EUR
| |||
Erbanteil S | 9 494 850 EUR
| |||
Steuerbefreiung
§ 13a ErbStG
| ./. 0 EUR
| |||
Nicht abzugsfähiger Teil
der Schuld |
+ 0 EUR | |||
Bereicherung des S | 9 494 850 EUR
|
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478