ErbStH H E 10.1 (Zu § 10 ErbStG)

Zu § 10 ErbStG

H E 10.1

Abrundung/Aufrundung

Ergeben sich bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs oder der Erbschaft- und Schenkungsteuer Euro-Beträge mit Nachkommastellen, sind diese jeweils in der für den Steuerpflichtigen günstigen Weise auf volle Euro-Beträge auf- bzw. abzurunden.

Bereicherung in den Fällen des Nießbrauchsverzichts, in denen der Nießbrauch bei früheren Erwerben teilweise einem Abzugsverbot unterlag

> , BStBl II S. 896

Beispiel:

Vater V schenkte seinem Sohn im August 2016 ein vermietetes Zweifamilienhaus mit einem Grundbesitzwert von 750 000 EUR unter Nießbrauchsvorbehalt. Der Jahreswert des Nießbrauchs beträgt 20 000 EUR. Zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung ist V 65 Jahre alt.

Im Jahr 2018 verzichtet er unentgeltlich auf den Nießbrauch. Zum Zeitpunkt der Ausführung dieser Zuwendung ist V 67 Jahre alt. Der Grundbesitzwert und Jahreswert des Nießbrauchs sind unverändert und betragen 750 000 EUR bzw. 20 000 EUR.


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Erwerb 2016
Grundbesitzwert
750 000 EUR
Steuerbefreiung § 13d ErbStG
./.   75 000 EUR
Gegenleistung: Kapitalwert Nießbrauch
(Jahreswert 20 000 EUR x Vervielfältiger 11,346)
./. 226 920 EUR
davon nicht abzugsfähig (§ 10 Absatz 6 Satz 5 ErbStG)
+   22 692 EUR
Bereicherung
470 772 EUR
Persönlicher Freibetrag
/. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
70 772 EUR
abgerundet
70 700 EUR
Steuer bei Steuersatz 7 %
4 949 EUR
Erwerb 2018
Wert des Nießbrauchsverzichts
(Jahreswert 20 000 EUR x Vervielfältiger 10,860)
217 200 EUR
nicht abzugsfähiger Teil des Nießbrauchs 2016
./.   22 692 EUR
Bereicherung
194 508 EUR
Wert des Vorerwerbs 2016
+ 470 772 EUR
Persönlicher Freibetrag
/. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
265 280 EUR
abgerundet
265 200 EUR
Steuer bei Steuersatz 11 %
29 172 EUR
anrechenbare Steuer aus dem Vorerwerb
./. 4 949 EUR
festzusetzende Steuer
24 223 EUR

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478