Zu § 10 ErbStG
H E 10.1
Abrundung/Aufrundung
Ergeben sich bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs oder der Erbschaft- und Schenkungsteuer Euro-Beträge mit Nachkommastellen, sind diese jeweils in der für den Steuerpflichtigen günstigen Weise auf volle Euro-Beträge auf- bzw. abzurunden.
Bereicherung in den Fällen des Nießbrauchsverzichts, in denen der Nießbrauch bei früheren Erwerben teilweise einem Abzugsverbot unterlag
> , BStBl II S. 896
Vater V schenkte seinem Sohn im August 2016 ein vermietetes Zweifamilienhaus mit einem Grundbesitzwert von 750 000 EUR unter Nießbrauchsvorbehalt. Der Jahreswert des Nießbrauchs beträgt 20 000 EUR. Zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung ist V 65 Jahre alt.
Im Jahr 2018 verzichtet er unentgeltlich auf den Nießbrauch. Zum Zeitpunkt der Ausführung dieser Zuwendung ist V 67 Jahre alt. Der Grundbesitzwert und Jahreswert des Nießbrauchs sind unverändert und betragen 750 000 EUR bzw. 20 000 EUR.
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Erwerb 2016 | |
Grundbesitzwert | 750 000 EUR |
Steuerbefreiung
§ 13d
ErbStG | ./.
75 000 EUR |
Gegenleistung: Kapitalwert
Nießbrauch (Jahreswert 20 000 EUR x Vervielfältiger 11,346) | ./. 226 920 EUR |
davon nicht abzugsfähig
(§ 10 Absatz
6 Satz 5 ErbStG) | + 22 692 EUR |
Bereicherung | 470 772 EUR |
Persönlicher Freibetrag | /. 400 000 EUR |
Steuerpflichtiger
Erwerb | 70 772 EUR |
abgerundet | 70 700 EUR |
Steuer bei Steuersatz
7 % | 4 949 EUR |
Erwerb 2018 | |
Wert des
Nießbrauchsverzichts (Jahreswert 20 000 EUR x Vervielfältiger 10,860) | 217 200 EUR |
nicht abzugsfähiger Teil des
Nießbrauchs 2016 | ./. 22 692 EUR |
Bereicherung | 194 508 EUR |
Wert des Vorerwerbs
2016 | + 470 772 EUR |
Persönlicher Freibetrag | /. 400 000 EUR |
Steuerpflichtiger
Erwerb | 265 280 EUR |
abgerundet | 265 200 EUR |
Steuer bei Steuersatz
11 % | 29 172 EUR |
anrechenbare Steuer aus dem
Vorerwerb | ./.
4 949 EUR |
festzusetzende Steuer | 24 223 EUR |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478