Zu § 151 BewG
H B 151.2
Aufteilung des Grundbesitzwerts bei nicht ausschließlich betrieblicher Nutzung
Wird ein Grundstück nicht nur zu betrieblichen Zwecken genutzt, kann das Erbschaftsteuerfinanzamt ebenso wie das Betriebsfinanzamt einen Grundbesitzwert anfordern. Das Lagefinanzamt übersendet eine Mitteilung über den insgesamt festgestellten Grundbesitzwert sowohl an das anfordernde Betriebsfinanzamt als auch an das Erbschaftsteuerfinanzamt. Das Betriebsfinanzamt teilt dem Erbschaftsteuerfinanzamt mit, in welchem Umfang das Grundstück zum Betriebsvermögen gehört. Das Erbschaftsteuerfinanzamt kann somit entscheiden, in welchem Umfang das Grundstück als Grundvermögen zum Vermögensanfall gehört. Zu diesem Zweck haben die Betriebsfinanzämter bei jeder Anforderung zur Feststellung eines Grundbesitzwerts das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt zu benennen (> R B 151.3).
Nachrichtliche Angaben
In der Mitteilung des Lagefinanzamts an das für die Berücksichtigung in einem Folgebescheid zuständige Finanzamt sind nachrichtlich auch folgende Angaben aufzunehmen:
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Gesamte Wohn- und
Nutzfläche des/der Gebäude/s | Die Angabe wird
als Ausgangsgröße zur Berechnung des Flächenverhältnisses benötigt. | |
Wohnfläche einer
bisher vom Rechtsvorgänger selbst genutzten Wohnung | Die Angabe wird
zur Anwendung des
§ 13
Absatz 1 Nummer 4a bis 4c ErbStG (Familienheim) benötigt
(> R E 13.3 Absatz 2). | |
Gesamte
Wohnfläche der zu Wohnzwecken vermieteten Gebäude oder Gebäudeteile | Die Angabe wird
zur Anwendung des §13d
ErbStG
benötigt (> R E 13d Absatz 6) | |
Gesamte zum
ertragsteuerlichen Betriebsvermögen des Rechtsvorgängers gehörende Wohn- und
Nutzfläche der Gebäude/des Gebäudes | Die Angaben werden | |
– | zur Bestimmung des dem
Betriebsvermögen zuzurechnenden Anteils des Grundbesitzwerts und | |
Gesamte der vom
Rechtsvorgänger zu eigenen betrieblichen Zwecken genutzten Wohn- und Nutzfläche
der Gebäude/des Gebäudes | – | zur Bestimmung des
Verwaltungsvermögens im Sinne des
§ 13b
Absatz 4 ErbStG |
benötigt. | ||
Art und Höhe
einer im Rahmen des nachgewiesenen gemeinen Werts des Grundstücks
(§ 198 BewG)
abgezogenen Belastung (Wohnrecht, Nießbrauchsrecht) | Die Angabe wird
zur Vermeidung der Doppelberücksichtigung der Belastung benötigt
(§ 10
Absatz 6 Satz 6 ErbStG). | |
Verbindlichkeiten
im Sinne des
§ 158
Absatz 5 BewG, die im Rahmen der Ermittlung des Werts des
Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (unter Zuordnung zum Wirtschaftsteil,
zum Wohnteil oder zum Teil der Betriebswohnungen) berücksichtigt wurden | Die Angabe wird
zur Vermeidung der Doppelberücksichtigung der Belastung benötigt (§ 10 Absatz 5
Nummer 1, Absatz 6 Satz 6 ErbStG). | |
Nutzungsrechte,
die im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 165 Absatz 3,
§ 167
Absatz 4 BewG berücksichtigt wurden | Die Angabe wird zur Vermeidung
der Doppelberücksichtigung der Belastung benötigt (§ 10 Absatz 6
Satz 6 ErbStG). |
Nachträgliche Feststellung zum Zweck der Zusammenrechnung
> , BStBl 2009 II S. 287
Treuhandverhältnis
Im Fall eines Treuhandverhältnisses, bei dem der Herausgabeanspruch des Treugebers auf ein Grundstück gerichtet ist, ist eine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts durchzuführen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-43478