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Kein ermäßigter Steuersatz für die Vermietung von Bootsliegeplätzen
„Segler-Vereinigung Cuxhaven e.V.“
Der EuGH hat am (C-715/18) ein bemerkenswertes Urteil zum ermäßigten Steuersatz gefällt. Danach verneint der EuGH u. a. auch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Frage, ob die Steuersatzermäßigung für Campingplätze auch die Vermietung von Bootsliegeplätzen umfasse.
I. Leitsatz
Art. 98 Abs. 2 i. V. mit Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) ist dahin auszulegen, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz, der dort für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen vorgesehen ist, nicht auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen anwendbar ist.
II. Sachverhalt
Revisionskläger des Ausgangsverfahrens ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein, dessen Zweck die Förderung des Segel- und Motorwassersports ist. Er unterhält etwa 300 Bootsliegeplätze, von denen ungefähr die Hälfte in den Jahren 2010 bis 2012 (im Folgenden: streitige Jahre) an seine Mitglieder vergeben waren. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, bei Abwesenheit die Nutzung ihrer Liegeplätze durch Gäste zu dulden. Die übrigen Liegeplätze stehen den Gästen uneingeschränkt zur Verfügung.
In den streitigen Jahren unterwarf der Revisionskläger des Ausgangsverfahrens die Entgelte aus de...